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VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 B 30/18 - asyl.net: M26083
https://www.asyl.net/rsdb/M26083
Leitsatz:

Mit dem Umstand, dass die Unwirksamkeit der behördlichen Entscheidung eo ipso eintritt, ist ein Abänderungs­antrag i.S.d. allgemein geltenden Regelung des § 80 Abs. 7 VwGO nicht zu vereinbaren. Denn ein kraft Gesetzes unwirksamer Bescheid kann nicht durch eine später ergehende abändernde Entscheidung des Gerichts wieder aufleben, weshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Fällen einer Entscheidung i.S.v. § 37 Abs. 1 AsylG - an welchem nur das Bundesamt ein Interesse haben kann - aufgrund der spezielleren Verfahrensregelung des § 37 Abs. 1 AsylG stets mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Zweitantrag, Asylverfahren, Abänderungsantrag, Unzulässigkeit, Unwirksamkeit, Wirksamkeit, Fortsetzung des Asylverfahrens, Fortführung des Asylverfahrens,
Normen: VwGO § 80 Abs. 7, AsylG § 29, AsylG § 37 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 4, VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

9 Nach § 37 Abs. 1 AsylG werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen. Diese spezielle nämlich auf Asylverfahren bezogene Verfahrensregelung steht der Möglichkeit der Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 VwGO entgegen. Sie ergänzt die asylverfahrensspezifischen Bestimmungen in § 36 Abs. 3 und 4 AsylG für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bei Asylanträgen, die das Bundesamt als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2 oder 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die darin angeordneten Rechtsfolgen gehen weit über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Während verwaltungsgerichtliche Beschlüsse, mit denen einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wird, grundsätzlich nur die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes hemmen, hat der Erfolg im asylrechtlichen Eilverfahren in den genannten Fällen unmittelbare Auswirkungen auf den Regelungsgehalt der Entscheidung des Bundesamtes selbst (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Kommentar zum Ausländerrecht, 2016, § 37 AsylG Rn. 2). Mit dem Umstand, dass die Unwirksamkeit der behördlichen Entscheidung eo ipso eintritt, ist ein Abänderungsantrag i.S.d. allgemein geltenden Regelung des § 80 Abs. 7 VwGO nicht zu vereinbaren. Denn ein kraft Gesetzes unwirksamer Bescheid kann nicht durch eine später ergehende abändernde Entscheidung des Gerichts wieder aufleben, weshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Fällen einer Entscheidung i.S.v. § 37 Abs. 1 AsylG - an welchem nur das Bundesamt ein Interesse haben kann - aufgrund der spezielleren Verfahrensregelung des § 37 Abs. 1 AsylG stets mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.

10 Für das Wiederaufleben des unwirksamen Bescheides existiert keine Rechtsgrundlage, weshalb selbst im Falle des Obsiegens des Bundesamtes kein Bescheid gegeben ist, dessen Vollziehbarkeit wiederhergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann. [...]