OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 N 8.17 - asyl.net: M26145
https://www.asyl.net/rsdb/M26145
Leitsatz:

Kein Zugang zum nicht öffentlichen Abschiebebereich des Flughafens:

Ein Rechtsanwalt hat kein Recht auf Zugang zum nicht öffentlichen Abschiebebereich eines Flug­hafens, um mit seiner Mandantin, deren Abschiebung unmittelbar bevorsteht, ein Gespräch unter vier Augen zu führen, wenn dies für die noch mögliche Einlegung eines Rechtsmittels nicht erforderlich ist, da die Beauftragung z.B. auch durch den ermöglichten telefonischen Kontakt erfolgen kann. (vgl. auch VG 1 K 147.15 (juris); nachgehend: OVG 1 N 6.17)

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Rechtsanwalt, Prozessbevollmächtigte, persönliches Gespräch, Abschiebung, Abschiebebereich, Flughafen, Zugang, effektiver Rechtsschutz,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

1 Die Klägerin begehrt die Feststellungen, es sei rechtswidrig gewesen, ihr den persönlichen Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt im Rahmen des Abschiebungsverfahrens (im Abschiebebereich des Flughafens Berlin-Tegel) zu verwehren (vgl. hierzu nachfolgend 1.), sowie, dass ihre körperliche Durchsuchung durch die Polizei im vorgenannten Bereich rechtswidrig gewesen sei (siehe dazu 2.). Das Verwaltungsgericht Berlin hat ihre Klage mit Urteil vom 24. November 2016 (juris) abgewiesen. Hiergegen wendet sich der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. [...]

6 Der weitere Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Frage nicht geprüft, ob ein persönlicher Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant in dieser Situation erforderlich gewesen sei, ist gleichfalls unrichtig, wie sich aus dem Urteil (juris Rn. 31 - 33) wie folgt ergibt:

7 "Besteht danach regelmäßig kein Recht auf Anwaltskonsultation, kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches dennoch in Betracht. Das setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe, etwa weil der Mandant andernfalls besonderen, nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt wäre oder die Nichtzulassung Rechtsnachteile zeitigt, die auch durch ein förmliches Verfahren nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1973, a.a.O., DÖV 1974, 238 [240]; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012, a.a.O., juris Rn. 77). In diese Einzelfallabwägung ist auch das staatliche Interesse an der reibungslosen Durchführung der Abschiebung einzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Ankunft des Ausländers im Rückführungsbereich des Flughafens für die Abschiebung notwendige Vorbereitungen - etwa eine Sicherheitskontrolle oder medizinische Untersuchung des Ausländers - getroffen werden müssen, für die nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht.

8 Nach diesen Maßgaben war die Beklagte im Fall der Klägerin nicht verpflichtet, ihr einen persönlichen Kontakt mit Rechtsanwalt D... zu ermöglichen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass angesichts des vorausgegangenen Geschehens in der Ausländerbehörde, das Gegenstand des insoweit stattgebenden Urteils der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin war, grundsätzlich Beratungsbedarf auf Seiten der Klägerin bestanden haben dürfte. Ihr wurde jedoch bereits zehn Minuten nach Ankunft ihres Rechtsanwalts D... an der Flughafendienststelle der Bundespolizei gestattet, mit ihm ein Telefongespräch von einem Diensttelefon zu führen. Auch stand es ihr nach Übergabe des Mobiltelefons frei, erneute Rücksprache mit ihrem Rechtsbeistand zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, ein ergänzendes persönliches Gespräch zuzulassen, wenn die Klägerin und/oder ihr Rechtsanwalt gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten konkret dargelegt hätten, aus welchen Gründen ohne die Anwesenheit des Rechtsanwalts D... im geschützten Abschiebebereich des Flughafens noch möglicher, effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen war.

9 Solche Gründe hat die Klägerin weder am Tag ihrer Abschiebung noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Ein Auftrag, nochmals einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen, der nach Auffassung der Kammer auch in der konkreten Situation nicht ausgeschlossen war, hätte auch telefonisch erfolgen können und ist offenkundig nicht erteilt worden. Die Klägerin hat daneben nicht ansatzweise dargelegt, welche für eine solche Mandatierung erforderlichen konkreten Umstände oder Informationen sie und ihr Rechtsanwalt nur in einem persönlichen Gespräch hätten austauschen können. Ihr bloßer Verweis auf die mit ihrem Einverständnis erfolgte Gabe von 10 mg Diazepam ist dafür nicht ausreichend. Die dadurch hervorgerufene Wirkung hätte sich im Übrigen auch durch ein persönliches Gespräch nicht mehr beseitigen lassen. Soweit die Klägerin auf die Aufgabe des Rechtsanwalts, persönlichen Beistand zu leisten, verweist, ist dies für die Frage der rechtlichen Beratung und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbehelflich." [...]

11 Ob die Rechtsansicht der Klägerin zutrifft, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant unerlässlich sei, denn nur so könne ein Rechtsanwalt erkennen, in welchem Zustand sich der Mandant befinde und wie dem Menschen geholfen werden können, effektiver Rechtsschutz sei in dieser Situation überhaupt erst möglich, wenn ein Rechtsanwalt die Umstände, unter denen eine Abschiebung erfolgt, durch den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten erfassen, erkennen und schildern könne, kann dahinstehen. Die Zulassungsbegründung blendet aus, dass dem am Flughafen anwesenden Anwalt der Klägerin nicht nur deren konkrete Abschiebungssituation (die Sach- und Rechtslage) bestens bekannt war, sondern er aufgrund des telefonischen Kontakts mit ihr auch hätte klären und erklären können, welche rechtlichen Schritte in Anbetracht des noch zur Verfügung stehenden kurzen Zeitraums sinnvoller Weise noch in Betracht gekommen wären, namentlich, ob ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt werden sollte. [...]

12 Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der begehrte Zugang des Anwalts zu der Klägerin aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ableiten ließe. Die Zulassungsbegründung macht insoweit geltend, die Menschenwürde in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG würden gebieten, dass es dem Menschen in jeder Lage eines Verfahrens möglich sein müsse, zu seinen Gunsten auf den Ausgang eines Verfahrens Einfluss nehmen und "sein Recht zu bekommen" und dadurch eine gegebenenfalls rechtswidrige Abschiebung zu stoppen.

13 Die Möglichkeit einer "ungestörten und unüberwachten Anwaltskonsultation" hatte jedoch im Wege einer Kommunikation über das Diensttelefon der Polizei, jedenfalls aber mittels des der Klägerin übermittelten Mobiltelefons bestanden. Dies hat das Verwaltungsgericht festgestellt, ohne dass die Klägerin insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel aufzeigen würde. [...]

23 Auch aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 2012 - 11 LB 372/10 - (juris) folgen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht Berlin ist - insoweit ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O., juris Leitsatz zu 1. und Rn. 45 ff. m.w.N.) - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich "ein genereller Anspruch des Rechtsanwaltes … unmittelbar vor Ort anwesend zu sein", nicht aus § 3 BRAO ergibt; das Verwaltungsgericht hat zudem weitere Normen des fachgesetzlichen Bundesrechts (§ 58a Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz und § 41 Abs. 2 Satz 1 Bundespolizeigesetz - BPolG -) geprüft und das Vorliegen von deren Tatbestandsvoraussetzungen verneint. Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg des Weiteren entschieden hat, dass "ein solches Beistandsrecht … ausnahmsweise dann (besteht), wenn die Anwesenheit des Rechtsanwaltes die polizeiliche Arbeit nicht behindert, sie zum Schutz besonderer Gefahren für den Mandanten geboten ist oder sein Rechtsschutz sonst faktisch leerliefe", was das Oberverwaltungsgericht verneint hatte (vgl. juris Leitsatz zu 2. und Rn. 77 f.), ist das Verwaltungsgericht - wie bereits zitiert - im Grundsatz ebenfalls davon ausgegangen, dass "in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches (Recht auf Anwaltskonsultation) … in Betracht" kommt, die Klägerin allerdings "in der konkreten Situation keinen Anspruch (gehabt habe), persönlich mit ihrem Rechtsanwalt (innerhalb des Abschiebebereichs) sprechen zu können" (vgl. juris Rn. 31 ff.). Beiden Entscheidungen kann daher lediglich die übereinstimmende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (juris Rn. 77 a.E.) entnommen werden, dass "höherrangige(s) Verfassungsrecht … ein anwaltliches Beistandsrecht unmittelbar vor Ort ebenfalls grundsätzlich nicht (fordert), sondern allenfalls dann, wenn der Mandant andernfalls besonderen, nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt wäre oder sein Rechtsschutz sonst faktisch leerliefe." Diese Erwägung weist jedoch nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hin, weil - wie bereits mehrfach angesprochen - nicht dargelegt ist, dass nach den von dem Verwaltungsgericht festgestellten Umständen ohne das begehrte persönliche Gespräch im Abschiebebereich des Flughafens die Klägerin nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt gewesen oder ihr Rechtsschutz aus diesem Grund leergelaufen wäre. Dass die Anwesenheit des Rechtsanwalts die polizeiliche Arbeit nicht behindert hätte, ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren ohne Belang. [...]

25 Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf Art. 3 EMRK und die "Anti-Folter-Konvention" sowie den Berichten des "Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" (im Folgenden: CPT) über einen "Rückführungsflug von Italien nach Nigeria vom 17. Dezember 2015" und eine "Rückführung von Spanien in die Dominikanische Republik vom 18. Februar 2016". Abgesehen davon, dass diese Berichte über die in der Zulassungsbegründung zitierte Internet-Adresse (Link, URL) nicht abrufbar und offenbar nicht in der Gerichtssprache oder in einer amtlichen Übersetzung verfügbar sind, was die Verifikation von deren Inhalten zumindest erschwert, kann den von der Zulassungsbegründung zitierten Passagen

26 ("Therefore, it is essential that this access be made possible immediately. Several returnees interviewed at the CIE indicated that they had difficulties in accessing their lawyers as they were not immediately available … The CPT highlighted the need for measures to ensure that all returnees have access to a lawyer and are able to make at least one telephone call to relatives before their removal.")

27 nicht entnommen werden, dass aus Sicht des CPT ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Anwalt in der damaligen Situation aus Rechtsgründen zu ermöglichen gewesen wäre. Dass der Zugang zu einem Anwalt "access to a lawyer" von Angesicht zu Angesicht und nicht - wie hier - auch telefonisch genügt hätte, lässt sich dem vorstehenden Zitat jedenfalls nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Komitees vom 7. April 2017, in dem gefordert wird, dass allen Abzuschiebenden ab Beginn ihrer Festnahme, bis zum Moment ihrer Abreise, in dem die Flugzeugtür geschlossen wird, Zugang zu einem Rechtsanwalt gewährt wird; dieses Recht sollte die vertrauliche Unterredung einschließen. Danach kann die rechtliche Bindungswirkung von Aussagen des CPT, bei dem es sich weder um ein zur Auslegung der EMRK berufenes Gericht noch um eine Institution des Europarats handelt, zu deren Aufgabenbereich die Überprüfung der Haftbedingungen im Einzelfall zählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - juris Rn. 6), dahingestellt bleiben. [...]