Unzulässiger Asylantrag von Ehepartner/in einer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Person:
1. Asylanträge von Eheleuten von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen sind unzulässig, wenn ersteren bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt wurde.
2. Die Möglichkeit, Familienasyl zu beantragen, ändert hieran nichts, da dies keine weitergehende Rechtsposition als die Zuerkennung von internationalem Schutz eröffnet.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
24 Das Verwaltungsgerichts Hannover hat in seinem Urteil vom 18.01.2017 - 2 A 5168/15 - u.a. entschieden:
25 "Das Bundesamt ist jedenfalls bei Vorliegen einer ausländischen, den Flüchtlingsstatus zuerkennenden Entscheidung zur (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 - juris Rn. 28 ff.; anders bei erneutem Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem Drittstaat, wenn der Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt ist: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG darf ein Ausländer u.a. dann nicht abgeschoben werden, wenn er außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist. Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer Anerkennungsentscheidung anderer Staaten auf Deutschland. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist in diesem Falle kein Asylverfahren durchzuführen, denn der Ausländer hat dann bereits den erstrebten Flüchtlingsschutz. Da der Klägerseite bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Bulgarien) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ist ihr erneut gestellter Asylantrag unzulässig. Ein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 6). Es besteht kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
Hat ein Ausländer - wie hier - bereits einen Schutzstatus erhalten, kommt es allein darauf an, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedsstaat im Sinne von Art. 4 bzw. Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Inhalt und Umfang dieses Schutzes richtet sich nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU.
Auf die Frage, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien an systemischen Mängeln (im Sinne von § 3 Abs. 2 Dublin III-VO) leiden, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da das Asylverfahren hier mit der in Bulgarien erfolgten Zuerkennung von Flüchtlingsschutz abgeschlossen ist.
Die Dublin III-Verordnung ist somit nicht anwendbar. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach das in der Verordnung geregelte Verfahren (nur) dann eingeleitet wird, wenn in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Zudem wird in Art. 2 Buchst. c) und Buchst. f) Dublin III-VO ausdrücklich zwischen dem "Antragsteller" und dem "Begünstigten internationalen Schutzes" unterschieden. "Mit der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien unterfällt die Klägerseite der in Art. 2 Buchst. f) Dublin III-VO genannten Definition der "Begünstigten". Sie bleibt auch nach erneuter Asylantragsstellung in Deutschland "Begünstigte" und kann daher nicht gleichzeitig wieder zur "Antragstellerin" im Sinne der Verordnung werden. Letztlich ist das gesamte in der Verordnung geregelte Verfahren von dem Grundgedanken geprägt, dass Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union einreisen, nach Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch nur in diesem und bindend für alle anderen Mitgliedstaaten geprüft werden sollen (so i.E. auch VG Trier, Beschluss vom 16. April 2014 - 5 L 569/14.TR -, juris und Funke-Kaiser: in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a, Rn. 34; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 33 L 156.14 A -, juris)."
26 Dem schließt sich das Gericht auch in diesem Fall an. Der Umstand, dass möglicherweise durch die Heirat nunmehr auch die Anerkennung als Flüchtling im Rahmen eines sogenannten "Familienasyls" gemäß § 26 Abs. 4 AsylG möglich sein könnte (die Voraussetzung hierfür erscheint jedoch unklar, da nicht sicher ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt im Heimatland bestanden hat, weil der Kläger sich zu der Zeit der Heirat an sich in Griechenland hätte aufhalten müssen), begründet keine weitere Rechtsposition. Mehr als internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann der Kläger nicht erreichen. [...]