OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 - 18 A 1197/16, entspricht: 18 A 1040/16 - asyl.net: M26198
https://www.asyl.net/rsdb/M26198
Leitsatz:

Keine Haftung für die Gesundheitsversorgung aus Verpflichtungserklärung in NRW (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 1 B 5.18 - asyl.net: M26197).

1. Eine Verpflichtungserklärung umfasst grundsätzlich die Haftung für Kosten für die Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall. Dies ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

2. Die Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht jedoch ausdrücklich keine Haftung für Leistungen in Krankheits- oder Pflegefällen vor, wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge. Wenn die Verpflichtungserklärung auf Veranlassung der Ausländerbehörde abweichend hiervon formuliert wurde, liegt ein Ausnahmefall vor, der einer Ermessensentscheidung bedarf.

(Leitsätze der Redaktion; entspricht OVG NRW, Urteil vom 08.12.2017 - 18 A 1040/16)

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Kostenhaftung, Krankenversicherung, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AufenthG § 68, AufenthG § 23 Abs. 1, AsylbLG § 4, AsylbLG § 6, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 1, AufenthG § 23 Abs. 2, AufenthG § 68a Satz 1, AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 68 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 68 Abs. 1 S. 3,
Auszüge:

[...]

31 Die angegriffenen Verfügungen sind rechtmäßig, soweit die Erstattung der Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verlangt wird (A). Rechtswidrig sind die Verfügungen dagegen, und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie sich auf die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung erstrecken, soweit also mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2015 eine über 1.197,00 Euro und mit dem Bescheid vom 8. Januar 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Dezember 2017 eine über 798,00 Euro hinausgehende Forderung geltend gemacht wird (B). [...]

67 B) Die angegriffenen Verfügungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit Forderungen hinsichtlich der Leistungsarten "Beiträge zur Krankenversicherung" und "Beiträge zur Pflegeversicherung" nach dem SGB II geltend gemacht werden. Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, weil der Kläger für die in Rede stehenden Beträge nach den abgegebenen Verpflichtungserklärungen zwar haftet, es insoweit aber an der wegen Vorliegens eines atypischen Falls gebotenen Ermessensausübung fehlt. [...]

72 Ein solcher liegt vor, weil die Ausländerbehörde der Stadt M. die dem Kläger abgenommenen Verpflichtungserklärungen abweichend von den landesrechtlichen Vorgaben formuliert hat mit der Folge, dass diese eine in der Aufnahmeanordnung des MIK NRW ausdrücklich nicht vorgesehene Erstattungspflicht für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach dem SGB II enthielten. Damit ist die nach der Aufnahmeanordnung wegen der staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen beabsichtigte Lastenverteilung im Einzelfall des Klägers entgegen den Vorgaben der landesweit geltenden Regelungen verfehlt und dem Kläger eine nach dem maßgeblichen Willen des Landes nicht gewollte Belastung auferlegt worden.

73,74 Nach dem Runderlass des MIK NRW vom 26. September 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge wurden Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne von §§ 4,6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen (A.II. 3.1). Nach den darauf bezogenen Anwendungshinweisen (B. II. Zu Ziff. 3) wurde wegen der Abgabe der Verpflichtungserklärung auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sowie das bundeseinheitliche Merkblatt zur Verwendung des bundeeinheitlichen Formulars "Verpflichtungserklärung" verwiesen. Weiterhin hieß es, dabei sei zu beachten, dass die sich verpflichtenden Personen – insoweit abweichend von dem bundeseinheitlichen Formular – von der Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit freigestellt seien. [...] Im Runderlass kam deshalb die Absicht des MIK NRW zum Ausdruck, dass der Verpflichtungsgeber für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht herangezogen werden sollte. [...] Zu den öffentlichen Mitteln für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit im vorgenannten Sinne zählen dabei nicht allein die - vornehmlich während des Bezugs von Leistungen nach dem AsylblG - tatsächlich aufzuwendenden Kosten im jeweiligen Krankheitsfall, sondern auch diejenigen Leistungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für den Abschluss einer diese Kosten abdeckenden Kranken- bzw. Pflegeversicherung erbracht werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Verpflichtungserklärungen entsprechen in ihren Formulierungen und damit auch dem Inhalt nach dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Verpflichtungsgeber grundsätzlich sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient dem Zweck, die Erfüllung des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewährleisten und auf diese Weise im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Staates durch den Aufenthalt des Ausländers zu vermeiden. Nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG ist zur Sicherung des Lebensunterhalts auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz erforderlich (vgl. zur Pflegeversicherung BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 14 und 22 f.).

75,76 Die dementsprechende Einbeziehung der Versorgung im Krankheitsfall und auch im Pflegefall in den Haftungsrahmen der Verpflichtungserklärung ist durch § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich erfolgt. Dabei besteht – soweit ersichtlich – aus naheliegenden Gründen Einigkeit darüber, dass sich diese Haftung auch auf die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 84 AuslG 1990, BT-Drs. 1176321, S. 84, der § 68 AufenthG inhaltlich entspricht, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 93; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 68 AufenthG 68.1.1.1; Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2. A. 2008, § 68 Rn.9; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Oktober 2016, § 68 AufenthG Rn. 11). [...]

80 Die wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls gebotene Ermessensentscheidung hat das beklagte Jobcenter nicht getroffen. [...] Liegt damit hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten ein Ausnahmefall vor, so sind die Leistungsbescheide insoweit wegen Fehlens der gebotenen Ermessensentscheidung aufzuheben. Dabei sei klargestellt, dass der Beklagte bei Ermessenserwägungen hinsichtlich einer etwaigen Heranziehung auch für die in Rede stehenden Kosten von der in der Aufnahmeanordnung vorgesehenen Lastenverteilung auszugehen hat, die insoweit i.d.R. einen Rückgriff gegenüber dem Verpflichtungsgeber ausschließt. Dieser dürfte nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa in Fällen besonders guter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse oder bei relativ geringen Forderungen.

81 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Heranziehung wegen der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in jedem Falle von vornherein ausscheidet, weil diese schon unverhältnismäßig wäre. Insbesondere führt eine für den Verpflichtungsgeber nachteilige Abweichung der abgegebenen Verpflichtungserklärung von deren nach den jeweils einschlägigen Aufnahmeanordnungen vorgesehenem Inhalt als solche noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung. Dies folgt schon daraus, dass die Lastenverteilung hinsichtlich der Kostentragung zwischen Verpflichtungsgeber und öffentlicher Hand in den Aufnahmeanordnungen der einzelnen Bundsländer jeweils unterschiedlich geregelt ist und die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung nicht davon abhängen kann, welcher Aufnahmeanordnung der abgegebenen Verpflichtungserklärung zu Grunde liegt. [...]