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VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 22.03.2018 - A 3 K 6441/17 - asyl.net: M26236
https://www.asyl.net/rsdb/M26236
Leitsatz:

Systemische Mängel im Asylsystem in Bulgarien:

Das bulgarische Asylverfahren ist für Dublin-Rückkehrende schon deshalb unzulänglich, da kaum Dolmetscher vorhanden sind, diese aber im Zweifel zur Durchsetzung von Rechten erforderlich sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Bulgarien, systemische Mängel, Asylverfahrensrichtlinie, Asylverfahren, Selbsteintritt, Europäische Menschenrechtskonvention, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Das Gericht ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Erwägungen der Überzeugung, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens vorliegen.

Bulgarien verstößt bei Asylbewerbern, deren Rückführung im Rahmen einer Überstellung nach dem Dublin-III-Abkommen erfolgt, gegen Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Abs. 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 geprüft wird (ähnlich Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Einstellungen nach Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie sind solche, die erfolgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt.

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass es einem rücküberstellten Asylbewerber in Bulgarien nicht gelingt, den rechtlichen Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie entsprechend wieder in sein - altes - Asylverfahren zu gelangen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einem mit Urteil vom 14.03.2017 entschiedenen Verfahren (Az. 2 A 141/16) eine Stellungnahme von Frau Dr. V. eingeholt. Diese berichtete in ihrer Stellungnahme an das Gericht vom 29.06.2016, dass zwar von Rechts wegen in Fällen von Dublin-überstellten, die - wie der Kläger - einen Antrag auf Asyl in Bulgarien gestellt haben, aber die Prüfung deren Antrags nicht abgeschlossen wurde, das Asylverfahren automatisch wieder aufgenommen werde. In der Praxis könne es allerdings sein, dass der Zugang zum eigentlichen Asylverfahren nicht reibungslos verlaufe. Es könne technisch passieren, dass das ursprüngliche Asylverfahren des Asylbewerbers bei dessen Rückkehr bereits beendet sei. Zum einen könne es ausgesetzt (unterbrochen) worden sein: Art. 14 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes besage, dass das Asylverfahren unter anderem unterbrochen werde, wenn der Asylbewerber innerhalb von zehn Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheine oder seine Adresse ändert, ohne die staatliche Aufnahmebehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Zum anderen könne das ursprüngliche Asylverfahren nach einer dreimonatigen Aussetzung eingestellt worden sein: Art. 15 Abs. 1 und Abs. 7 des bulgarischen Asyl- und Aufnahmegesetzes besage, dass das Asylverfahren eingestellt werde, wenn der Asylbewerber nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung des Asylverfahrens nach Art. 14 vor der staatlichen Asylbehörde erscheine. Es sei wichtig, dass Dublin-Überstellte ihre Rechte kennen, die in Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt seien. Es sei allerdings anzumerken, dass Dublin-Überstellte bei ihrer Ankunft in Bulgarien üblicherweise keine Informationen bzgl. ihrer Rechte und der verfügbaren Rechtsmittel erhielten. In solchen Fällen bräuchten Dublin-überstellte möglicherweise Rechtshilfe, damit das ursprüngliche Asylverfahren wieder aufgenommen werde. Sei jedoch eine Berufung gegen die Einstellungsentscheidung vor Gericht nicht mehr möglich, weil die Berufungsfrist von vierzehn Tagen versäumt sei, könnten Dublin-Überstellte nur noch einen neuen Asylantrag einreichen und vorbringen, dass dieser nicht als Folgeantrag gehandhabt werden solle (ebenso ergänzende Stellungnahme vom 05.10.2016 an das VG Göttingen).

Auch der UNHCR berichtet in seiner Stellungnahme an das VG Göttingen vom 25.11.2016 in diesem Zusammenhang von einer unzulänglichen Praxis. Nach Einschätzung des UNHCR zeige sich in der Praxis, dass eine vollständige und angemessene Prüfung der Anträge in der Sache nicht gewährleistet sei, unabhängig von der Zeit, die ein Dublin-Rückkehrer außerhalb Bulgariens verbracht habe. Zudem dauere das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrer länger als das Verfahren anderer Asylsuchender, insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum, der vor der Anhörung verstreicht, da die Behörde zunächst den Eingang verschiedener grundlegender Dokumente abwarte. In den aktualisierten Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren von Juni 2015 heißt es inhaltsgleich, es werde davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller irregulär im lande aufhalte und in Abschiebehaft genommen werde, wenn die Überstellung mehr als drei Monate und zehn Tage nach Registrierung des Asylantrags erfolgt oder der Antrag in Abwesenheit des Antragstellers abgelehnt worden sei.

Diesen Erkenntnisquellen kann auch nicht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. 07.2016 an das VG Göttingen entgegengehalten werden. Das Auswärtige Amt führt zunächst aus, dass bei einem Flüchtling, der im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien zurückkehre, das von ihm vor Verlassen des Landes initiierte Asylverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem es sich verfahrenstechnisch befand, als er Bulgarien verlassen habe. Allerdings räumt auch das Auswärtige Amt die Auffassung des UNHCR ein, der berichtet habe, dass die nationale Flüchtlingsagentur in manchen Fällen, den zurückgekehrten Flüchtlingen den Rat gegeben habe, einen neuen Asylantrag zu stellen. Dies würde für die Betroffenen materielle Nachteile bedeuten.

Aus diesen Auskünften und Stellungnahmen folgt; dass der Antrag von Dublin-Rückkehrern nach einer Einstellung ihres Verfahrens in Bulgarien entgegen Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie als Folgeantrag nach Maßgabe des Art. 40 dieser Richtlinie geprüft wird. Dies versperrt den Betroffenen den Weg in das "normale" Asylverfahren.

Es besteht für das Gericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Verfahrensweise auch die Klägerin betrifft. Es handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein systematisches Vorgehen der bulgarischen Behörde. Dies wird aus den Stellungnahmen des UNHCR ebenso deutlich wie aus den Stellungnahmen der Frau Dr. V. an das VG Göttingen.

Das Gericht verkennt nicht, dass es dem Asylbewerber bei hinreichender Information und dem gebotenen rechtlichen Beistand gelingen kann, in das "normale" Asylverfahren zu gelangen, ohne die Nachteile eines Folgeverfahrens zu erleiden. Indes ist es faktisch so, dass dem Asylbewerber die hierfür erforderliche Kenntnis und die Informationen fehlen, die einen Zugang zu einer entsprechenden rechtlichen Beratung ermöglichen.

So fehlt es schon seit Mitte Juni 2015 an geeigneten Dolmetschern für die Anhörung der Asylbewerber (UNHCR, aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren, Juni 2015, Seite 3). Diese Situation hat sich in der Folgezeit auch nicht verbessert (Auswärtiges Amt an das VG Göttingen vom 29.07.2016; UNHCR an das VG Göttingen vom 25.11.2016). Dieser Mangel an Dolmetscherkapazitäten und die damit einhergehende Sprachlosigkeit zwischen den Asylbewerbern und der bulgarischen Flüchtlingsbehörde verstößt gegen die sich aus Art. 12 Abs. 1 a) und b) der Asylverfahrensrichtlinie ergebenden Rechte des Asylbewerbers auf Information und Anhörung in einer für sie verständlichen Sprache.

Einher geht das Fehlen einer ausreichenden Zahl von Sprachmittlern mit dem Fehlen einer entsprechenden Information der Asylbewerber durch die bulgarischen Flüchtlingsbehörden. Diese kommen ihrer aus Art. 8 der Asylverfahrensrichtlinie folgenden Informationspflicht nicht nach. Vielmehr ergibt sich aus den eingeholten Stellungnahmen und Auskünften, dass die bulgarischen Flüchtlingsbehörden eine bewusste Desinformation in dem Sinne betreiben, dass sie die Asylbewerber, die im Rahmen des Dublin-Systems nach Bulgarien zurückkehren, wider das bulgarische Recht in das Asylfolgeverfahren drängen.

Fehlt es den bulgarischen Flüchtlingsbehörden schon an einer hinreichenden Anzahl von Dolmetschern, so lässt sich naturgemäß auch der aus Art. 22 der Asylverfahrensrichtlinie folgende Anspruch des Asylbewerbers auf Rechtsberatung schlechterdings nicht durchsetzen.

Mithin ist es dem Zufall überlassen, ob ein Dublin-Rückkehrer ausreichende Informationen und eine entsprechende Rechtsberatung erhält, die es ihm ermöglicht, seine auf dem Papier stehenden Rechte in Bulgarien durchzusetzen und geltend zu machen. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR ist dem Asylbewerber, der im Rahmen einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-VO nach Bulgarien zurückkehrt der Weg in das ihm eigentlich zustehende Asylverfahren durch verschiedene verwaltungstechnische Erschwernisse somit verwehrt. Diese Erschwernisse beruhen zur Überzeugung des Gerichts auch nicht auf verwaltungsorganisatorischen Unzulänglichkeiten, die abzustellen sich die bulgarischen Flüchtlingsbehörde bemühen, sondern auf zielgerichteter Desinformation zum Zwecke der Abschreckung von Asylbewerbern.

Da somit davon auszugehen ist, dass die übergroße Mehrheit der Dublin-Rückkehrer ihre Rechte nur im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens geltend machen können, kommen auf sie auch unzumutbare und erniedrigende Aufenthaltsbedingungen im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien zu.

Insgesamt ergibt sich somit für Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien das Bild, dass diesen der Zugang zu dem ihnen zustehenden Asylverfahren systematisch verwehrt und der Aufenthalt in Bulgarien ebenso systematisch bis hin zur Unzumutbarkeit unter mehrfachem Verstoß gegen bindende europarechtliche Vorgaben erschwert wird. Hierin erkennt das Gericht eine erniedrigende Behandlung, und damit einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. [...]