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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 208/17 - asyl.net: M26244
https://www.asyl.net/rsdb/M26244
Leitsatz:

Unzulässiger Haftantrag wegen unzureichender Angaben zur Haftdauer:

Die Angabe im Haftantrag, dass zwar ein konkreter Abschiebungstermin noch nicht feststehe, die relevanten Unterlagen jedoch bereits an das zuständige Landeskriminalamt übermittelt worden seien, das seinerseits die Abschiebung eingeleitet habe und den frühestmöglichen Flug buchen werde, begründet eine dreimonatige Haftdauer nicht ausreichend.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftantrag, Haftdauer, Beschleunigungsgebot, Abschiebung, Abschiebungstermin,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192.13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30.16, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128.16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6).

2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Die beteiligte Behörde hat in ihm nur dargelegt, dass ein konkreter Abschiebungstermin noch nicht feststehe und alle für die Flugbuchung relevanten Unterlagen an das Landeskriminalamt Niedersachsen übermittelt worden seien, das die Abschiebung eingeleitet habe und den frühesten möglichen Flug buchen werde. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten nur die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67.13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24.14, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 22.16, juris Rn. 6) unzureichend. Sie lassen nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich ist. Dass die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben und der früheste verfügbare Flug gebucht werden soll, macht konkrete Angaben in dem Haftantrag zu der notwendigen Haftdauer nicht entbehrlich. [...]