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Landesbehörden, Entscheidung vom 17.05.2018 - 512-39.06.13-1-18-033 - asyl.net: M26253
https://www.asyl.net/rsdb/M26253
Leitsatz:

Integrationsministerium NRW zur Ausbildungsduldung

Alle Teile der (ursprünglich unverbindlichen) Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 30.5.2017 (asyl.net: M25126) werden mit folgenden NRW-spezifischen Ergänzungen für verbindlich anwendbar erklärt:

1. Zum Nachweis des Ausbildungsverhältnisses genügt die Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrags zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung. Die Eintragung in die Lehrlingsrolle ist nicht erforderlich, soll aber zeitnah nachgereicht werden.

2. Für Einstiegsqualifizierungen und Helferausbildungen soll in der Regel eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG erteilt werden, insbesondere wenn danach eine qualifizierte Ausbildung angeschlossen werden kann.

3. Hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis, die nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde steht, ist von einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gegeben sind. Kriterien wie Sprachkenntnisse oder Lebensunterhaltssicherung sind hierfür in der Regel nicht zu berücksichtigen. Beim Arbeitsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist bei der Stichtagsregelung auf den Asylantrag und nicht auf das Asylgesuch abzustellen. Die ungeklärte Identität oder Passlosigkeit stehen der Erteilung der Ausbildungsduldung nur entgegen, wenn die betroffene Person dies zu vertreten hat und dies kausal ist dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG greift nicht, wenn kein Asylantrag gestellt wurde oder er vor der Entscheidung des BAMF zurückgezogen wurde (unter Bezug auf OVG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 - asyl.net: M25545).

4. Ein mehrmonatiger Vorlauf zwischen Abschluss des Ausbildungsvertrags und dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn ist unschädlich, wenn dies üblich ist.

5. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn wenn bereits ein Flug gebucht wurde; bei Beantragung von Passersatzpapieren nur dann, wenn sie zeitlich im Zusammenhang mit anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgt; nicht bei der regelhaften Einziehung von Pässen oder Durchführung von Rückkehrgesprächen. Nach Erlass einer Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren ist davon auszugehen, dass konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen.

6. Während des laufenden Asylverfahrens liegt (nach anfänglichem Arbeitsverbot) die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Bleibeperspektive entsprechend der jeweiligen Anerkennungsquote kann hierbei berücksichtigt werden, jedoch nicht als einziges.

7. Es ist besonders darauf zu achten, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden darf, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 6 AufnehtG vorliegt. Dabei kann es sich auch um eine Jugendstrafe handeln, nicht aber andere Auflagen wie etwa Erziehungsmaßregeln oder Jugendarrest.

8. Minderjährigen Kindern und der/dem Ehegattin/Ehegatten einer auszubildenden Person soll in der Regel eine Duldung erteilt werden, wenn ein Kind der Familie unter drei Jahre alt ist und der Ehegatte im Umfang mindestens eines 450-Euro-Jobs zum Lebensunterhalt beiträgt oder der Auszubildende alleinerziehend ist. Daneben soll ein sorgeberechtigter Elternteil minderjähriger Auszubildender geduldet werden. Beide Elternteile und Geschwister können unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden. 

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Erlass, 3+2 Regelung, Duldung, Ausbildung, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Arbeitsverbot, sichere Herkunftsstaaten, Asylverfahren, Familienangehörige, Straftat, Bleibeperspektive, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Ausbildungsbeginn, Dublinverfahren, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Stichtag, Einstiegsqualifizierung, Helferausbildung, Ausbildungsvertrag, Lehrlingsrolle,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3, AsylG § 61, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 6,
Auszüge:

Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 mit NRW-spezifischen Ergänzungen [...]

Für NRW gilt abweichend:

Mit Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 21.12.2016 und vom 19.06.2017 wurden die Teile I bis III, Teil IV eingeschränkt sowie Teil V bis VIII der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 30.05.2017 zur Duldungserteilung nach §60a AufenthG für verbindlich erklärt. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus. Nach Art. 84 Abs. 2 GG kann die Bundesregierung in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Das Bundesministerium des Innern kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrats verbindliche Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz erlassen. Die vorliegenden Anwendungshinweise vom 30.05.2017 sind ohne Zustimmung des Bundesrats ergangen. Sie werden daher nur verbindlich, soweit die Länder sie übernehmen und für verbindlich erklären

Dieser Erlass ersetzt die o.g. Erlasse vom 21.12.2016 und vom 19.06.2017 und erklärt alle Teile der Anwendungshinweise des BMI mit den kenntlich gemachten NRW-spezifischen Ergänzungen für verbindlich anwendbar. [...]

Teil IV Sonderfall: Ausbildunqsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG) [...]

1. Qualifizierte Berufsausbildung [...]

Da die Ausländerbehörden regelmäßig nicht die Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit prüfen können (z.B. ob der im Berufsausbildungsvertrag genannte Betrieb zu Berufsausbildungen i.S.d. Berufsbildungsgesetzes befähigt ist), kann das Vorliegen eines gültigen Ausbildungsvertrages zuverlässig nur dadurch belegt werden, dass ein Nachweis über den Eintrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z.B. Lehrlingsrolle) vorgelegt wird (vgl. BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.). [...]

Für NRW gilt abweichend:

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss v. 13.03.2017 - 18 B 148/17 -) ist die Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages zum Antragszeitpunkt erforderlich - nicht jedoch, dass auch der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht wird, da der Auszubildende diese Eintragung nicht unmittelbar beeinflussen kann. Ausreichend ist es, wenn der Nachweis über die Eintragung des bei Antragstellung vorgelegten Berufsausbildungsvertrags zeitnah nachgereicht wird. [...]

Kürzere Helferausbildungen oder auch Einstiegsqualifizierungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen, die die Ausländer erst an eine Berufsausbildung heranführen oder sie dazu befähigen bzw. die erforderliche Ausbildungsreife herstellen, sind keine qualifizierten Berufsausbildungen i.S.v. § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG. [...]

Für NRW gilt ergänzend:

In der Regel soll eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme bei einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb erteilt werden, wenn

  • die Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, tarifvertraglich geregelt ist oder es sich um eine betrieblich finanzierte Einstiegsqualifizierungsmaßnahme handelt
  • und der Arbeitgeber bescheinigt, dass – vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses – im Anschluss an die Einstiegsqualifizierungsmaßnahme ein Vertrag für eine qualifizierte Berufsausbildung angeboten wird.

Auch für die Durchführung einer sogenannten Helferausbildung soll in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden, wenn

  • es sich um eine staatlich anerkannte Helferausbildung handelt und
  • im Anschluss an die Helferausbildung eine qualifizierte Ausbildung im gleichen Berufsbild angeschlossen werden kann (vgl. auch Teil III Nr. 2).

2. Erteilung der Beschäftigunqserlaubnis [...]

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht nach § 4 Absatz 2 Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörden. Wenn die Voraussetzungen von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen, ist das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert, um den Anspruch des Ausländers auf Duldungserteilung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG nicht zu konterkarieren. [...]

Für NRW gilt ergänzend und zum Teil abweichend:

a) § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bildet die Grundlage für einen Anspruch auf Duldung, während § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörden stellt. Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG war es, einen Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung zu schaffen. Dieser Intention würde es zuwiderlaufen, wenn das Ermessen im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG völlig frei ausgeübt werden könnte.

Vielmehr ist hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis in der Regel von einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. gegeben sind und kein gesetzliches Beschäftigungsverbot (z.B. nach § 60a Abs. 6 AufenthG oder § 61 AsylG) vorliegt (vgl. auch OVG HH, Beschluss vom 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, VGH Hessen, Beschluss vom 15.02.2018 – 3 B 2137/17 -).

b) Aspekte wie z.B. die Sprachkenntnisse oder die Sicherung des Lebensunterhalts sind bei der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in der Regel nicht maßgeblich, da grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsduldung gegeben sind (s.o.).

Zu berücksichtigen sind sie jedoch im Rahmen der Entscheidung über eine sich anschließende Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 a AufenthG, da in diesem Zusammenhang sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 AufenthG als auch die speziellen Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 Nr. 2-7 AufenthG erfüllt werden müssen.

Die individuelle Einschätzung, ob die vorhandenen Sprachkenntnisse für den erfolgreichen Abschluss der angestrebten Ausbildung ausreichen, obliegt dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb.

c) Mit Beschluss vom 18.08.2017 hat das OVG NRW entschieden, dass nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr.1 AufenthG auf den Asylantrag und nicht auf das Asylgesuch abzustellen ist.

d) Die ungeklärte Identität und das Fehlen eines Nationalpasses oder Passersatzpapiers stehen der Erteilung  einer Duldung und Beschäftigungserlaubnis allein nicht entgegen.

Nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Ein solches Vertretenmüssen liegt nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn der Ausländer das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

Im Fall der Passlosigkeit obliegt es dem Ausländer, alle ihm zumutbaren und möglichen Anstrengungen zu unternehmen, an der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken. Dies umfasst auch aktive Bemühungen zur Erlangung von Ausweisdokumenten. Die Ausländerbehörde ist insofern hinweis- und anstoßverpflichtet gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG. Dies gilt insbesondere, wenn dem Ausländer dies, z.B. im Rahmen eines vorangegangenen Asylverfahrens, im Vorfeld nicht zugemutet werden konnte.

Nicht zu vertreten ist das Abschiebungshindernis, wenn nach den Erkenntnissen der Ausländerbehörde die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre. Zumutbar ist insbesondere die Vorsprache bei der jeweiligen konsularischen Vertretung, aber auch, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen.

Die Verletzung der Pflicht zur Passbeschaffung oder eine Täuschung über die Identität stellt aber nur dann einen Ausschlussgrund für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, wenn deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm voraus, dass vom Ausländer selbst zu vertretende Umstände vorliegen, die kausal dafür sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Fehlt es an dieser Kausalität, weil noch andere Gründe der Abschiebung entgegenstehen, so tritt kein Beschäftigungsverbot ein (vgl. auch OVG BE-BB, Beschluss vom 22.11.2016 - 12 S 61.16 - sowie OVG NRW zum alten § 11 BeschV, Beschluss vom 18.08.2006 - 18 B 1772.05 -). Hat der Betreffende sein Verhalten geändert und wirkt nunmehr an der Passbeschaffung mit, kann aber gleichwohl aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden, besteht kein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis mehr. Liegen seine Mitwirkungspflichtverletzungen in der Vergangenheit, wirken aber noch fort und hindern aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin, kann darin ein Versagungsgrund liegen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 3.10 -) liegt jedoch keine Kausalität der Täuschungshandlung vor, wenn dieser Umstand durch andere Ursachen für ein Ausreisehindernis - in der Art einer überholenden Kausalität - überlagert wird, die der Ausländer nicht zu vertreten hat.

Spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG muss aber auch die Identität geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die Passpflicht erfüllt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

e) Die Ausschlusswirkung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift nicht, wenn kein Asylantrag gestellt wurde oder der Antrag zurückgezogen wurde, bevor das BAMF entschieden hat. Bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern ist es gerade nicht angezeigt, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird, da dies aus der Perspektive des Antragstellers nicht erfolgversprechend und aus der Perspektive des Staates eine vermeidbare Belastung des Asylsystems ist. Daher ist auch eine Rücknahme eines aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglosen Asylantrags sinnvoll. Nach OVG HH (Beschluss vom 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -) ist die Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass diese Regelung auch auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat anzuwenden ist, die keinen Asylantrag gestellt haben.

3, Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungsduldung [...]

Für NRW gilt ergänzend:

Ein mehrmonatiger Vorlauf zwischen Abschluss des Ausbildungsvertrags und dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn ist unschädlich, sofern dies den üblichen Gepflogenheiten des jeweiligen Ausbildungsberufs/-betriebs entspricht (z.B. regelmäßiger Ausbildungsbeginn 01.08./01.09. des Jahres, Bewerbungsverfahren entsprechend früher). [...]

4. Verhältnis Ausbildunqsduldung - aufenthaltsbeendende Maßnahmen [...]

Für NRW gilt ergänzend:

Die regelhafte Einziehung von Pässen sowie die Durchführung von Rückkehrgesprächen stellen in der Regel noch keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG dar. Die Beantragung bzw. die Vorlage von Passersatzpapieren ist in der Regel nur dann als konkrete Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu werten, wenn diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit weiteren, sich anschließenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stehen.

Eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme steht jedenfalls bevor, wenn bereits ein Flug gebucht wurde, auch wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert werden muss. [...]

Für NRW gilt ergänzend:

In den Fällen, in denen bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden und der Ausbildungsvertrag wenige Tage später vorgelegt wird, kommt eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG nicht in Betracht. Auch eine Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 S. 3 ("Ermessensduldung") widerspricht in diesen Fällen der Intention des Gesetzgebers. [...]

6.) Erteilung der Ausbildungsduldung aufgrund einer mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen aufgenommenen Berufsausbildung [...]

Für NRW gilt ergänzend:

Während eines laufenden Dublin-Verfahrens ist der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und somit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Nach Erlass einer Abschiebungsanordnung scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus, weil dann davon auszugehen ist, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (vgl. hierzu Teil IV Nr. 4). Außerdem fehlt es den Ausländerbehörden in diesen Fällen an der notwendigen Entscheidungskompetenz, da die Verfahrensherrschaft bis zur Überstellung beim BAMF liegt.

7.) Keine Ausbildungsduldung für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung [...]

Für NRW gilt ergänzend:

Im Rahmen des § 61 AsylG kann die Bleibeperspektive nach der jeweiligen Anerkennungsquote ein tauglicher Ermessensbelang sein. Nicht vom Zweck der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gedeckt ist es jedoch, die Bleibeperspektive nach der jeweiligen Anerkennungsquote als einzigen Ermessensbelang zu berücksichtigen (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 05.05.2017 – WD3 – 3000 – 096/17). Nach der gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 2 AsylG steht die Integration in den Arbeitsmarkt vielmehr grundsätzlich allen Asylbewerbern offen, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ermessensausübung die bisher erbrachte Integrationsleistung des Asylbewerbers und seine Mitwirkung im Asylverfahren.

Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung scheidet aus, wenn absehbar ist, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Asylverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer sich anschließenden Ausbildungsduldung nicht gegeben sein werden. [...]

9.) Ablehnung eines Antrags auf Ausbildungsduldung

Für NRW gilt ergänzend:

Mit besonderer Konsequenz ist darauf zu achten, dass eine Duldung nicht erteilt werden darf bzw. erlischt, wenn eine Verurteilung zu einer Straftat im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG vorliegt.

In den Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestands nach Abs. 2 S. 6 fallen Verurteilungen zu einer Strafe. Dabei kann es sich auch um eine Jugendstrafe handeln. Die Anordnung oder Auferlegung anderer Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts (Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, auch Jugendarrest) stellt keine solche Verurteilung dar. Satz 6 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung und steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung insoweit nicht entgegen. [...]

10.) Familienangehörige des Inhabers einer Ausbildungsduldung [...]

Für NRW gilt ergänzend:

a) In der Regel soll eine Duldung für die minderjährigen Kinder und den Ehegatten/die Ehegattin erteilt werden, wenn

  • ein Kind der Familie das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Ehegatte/die Ehegattin in zumutbarem Umfang, zumindest aber im Umfang eines 450-Euro-Minijobs, zu dem Lebensunterhalt der Familie beiträgt oder
  • der auszubildende Elternteil alleinerziehend ist.

Eine Duldung für die minderjährigen Kinder und den Ehegatten/die Ehegattin
kann darüber hinaus auch erteilt werden, wenn besondere Härtefälle vorliegen.

b) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eines minderjährigen Auszubildenden soll in der Regel auch ein sorgeberechtigter Elternteil geduldet werden. Beide Elternteile und/oder die minderjährigen Geschwister des minderjährigen Auszubildenden sollen in der Regel dann geduldet werden, wenn

  • ein Kind der Familie das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Eltern in zumutbarem Umfang, zumindest aber im Umfang eines 450-Euro-Minijobs, zu dem Lebensunterhalt der Familie beitragen oder
  • nur ein alleinerziehender Elternteil für die Betreuung des minderjährigen Auszubildenden und der minderjährigen Geschwister zur Verfügung steht.

Eine Duldung für die minderjährigen Kinder und den Ehegatten/die Ehegattin kann darüber hinaus auch erteilt werden, wenn besondere Härtefälle vorliegen.

c) Dies gilt jedoch nicht, wenn der Familienangehörige wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat – wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AslyG nur von Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben – verurteilt wurde. Liegen diese Hinderungsgründe bei einem Familienangehörigen vor, wird auch für andere Familienangehörige, die nicht ohne den zurückzuführenden Angehörigen im Bundesgebiet verbleiben können (z.B. etwa minderjährige Kinder eines allein sorgeberechtigten Elternteils) keine Duldung erteilt. Die Erteilungsdauer richtet sich nach der Duldung des Auszubildenden – sie darf jedoch bei Kindern bzw. Geschwistern des Auszubildenden das 18. Lebensjahr nicht überschreiten.

Für NRW gilt darüber hinaus ergänzend:

11.) Bereits vorhandene Qualifikationen

Dem Wortlaut des Gesetzes - wie auch der Gesetzesbegründung - lässt sich keine Einschränkung entnehmen, dass es sich um die erstmalige Berufsausbildung handeln muss. Auch wer bereits eine Ausbildung absolviert hat bzw. bereits berufstätig war/ist, kann bei Aufnahme einer (weiteren) qualifizierten Berufsausbildung eine Duldung beanspruchen. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer bereits über einschlägige Berufserfahrungen verfügt oder eine entsprechende Ausbildung im Heimatland absolviert hat (entgegen OVG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2017 - 7 B 11276/17.OVG -).

12.) Altersgrenze

Eine Altersgrenze für den Beginn einer Ausbildung besteht nicht (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48).

13.) Prüfung von Sicherheitsbedenken durch die Ausländerbehörden

In den Fällen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden nach § 73 Abs. 2 AufenthG durchzuführen, wenn dies bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten wäre. Für den Fall, dass diese Abfrage nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, ist die Erteilung einer Ermessensduldung zu prüfen.