AG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.04.2018 - 934 XIV 65/18 - asyl.net: M26256
https://www.asyl.net/rsdb/M26256
Leitsatz:

Ladung aller Verfahrensbevollmächtigten zur Anhörung bei Haftanordnung erforderlich:

1. Das rechtliche Gehör gebietet es, dass Betroffene sich von Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen und diese in der Anhörung hinzuziehen können (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - V ZB 167/16 (Asylmagazin 1-2/2018, S. 57 f.) - asyl.net: M25738).

2. Bei mehreren Verfahrensbevollmächtigten sind alle zur Haftanhörung zu laden, ansonsten ist die Haftanordnung rechtswidrig (unter Bezug auf LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.02.2018 - 2-29 T 47/18).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Anhörung, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt, Terminsladung, Haftanordnung, rechtliches Gehör,
Normen: FamFG § 420, FamFG § 420 Abs. 1. S. 1, GG Art. 104 Abs. 2 S. 1, GG Art. 104 Abs. 2 S. 2, GG Art. 104, GG Art. 103, FamFG § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Der Beschluss hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Die Haftanordnung vom 12.01.2018 war rechtswidrig, da das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt wurde. Das rechtliche Gehör gebietet es, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Rechte durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen in der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH Beschl. v. 11.10.2017, V ZB 167/161 BeckRS 2017, 136445). Vereitelt das Gericht die Hinzuziehung, führt dies automatisch zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Gericht und der Behörde hätte aus dem Parallelverfahren mit dem Az.: 934 XIV 1745/17 bekannt sein müssen, dass die Betroffenen den hier Verfahrensbevollmächtigten u.a. als Anwalt mandatiert hatte. Dies hatte dieser im Parallelverfahren bereits am 04.01.2018 gegenüber dem Gericht angezeigt. Dennoch wurde der Verfahrensbevollmächtigte weder zum Anhörungstermin am 12.01.2018 geladen, noch ihm der Antrag übermittelt. Dass die Betroffene noch eine zweite Verfahrensbevollmächtigte hatte, die auch geladen worden ist, ist insofern ohne Belang (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.02.2018, Az.: 2-29 T 47/18). [...]