Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrags eines bisexuellen Mannes aus Ghana als offensichtlich unbegründet:
Da in Ghana homosexuelle Handlungen von Politik und Gesellschaft stark missbilligt werden, ist eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, gegen die von staatlicher Seite kein Schutz zur Verfügung steht, nach der aktuellen Erkenntnislage nicht ausgeschlossen.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 29a Abs. 1 AsylG. [...]
Zwar handelt es sich bei Ghana gemäß § 29 Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG um einen sicheren Herkunftsstaat; dem Antragsteller ist es aber nach Auffassung der erkennenden Kammer gelungen, die Vermutung, dass er in Ghana nicht verfolgt werden wird, zu erschüttern. Nach Aktenlage stellt es sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als glaubhaft dar, dass der Antragsteller bisexuell ist, woran im Übrigen auch das Bundesamt selbst keine Zweifel geäußert hat. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt geschildert, dass er sich dieser sexuellen Orientierung seit frühester Jugend bewusst ist und er bereits in Ghana Beziehungen zu Männern und Frauen hatte. Der Antragsteller beruft sich im Ergebnis damit auf eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wobei darunter nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG auch eine Gruppe zu verstehen ist, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, bezogen auf den Antragsteller also auf seine Bisexualität.
Im hiesigen Eilverfahren kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor seiner Ausreise wegen seiner Bisexualität bereits verfolgt wurde. [...]
Aufgrund der angenommenen Bisexualität des Antragstellers als solches erscheint es angesichts der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller unter im Hauptsacheverfahren näher zu prüfenden Umständen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben könnte. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich jedenfalls hinreichend deutlich entnehmen, dass die Befürchtung des Antragstellers, in Ghana wegen seiner Bisexualität durch nichtstaatliche Dritte verfolgt zu werden, ohne dass der Staat dazu bereit wäre, ihm Schutz zu gewähren, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist.
Aus unterschiedlichen Berichten ergibt sich, dass homosexuelle Handlungen in Ghana so stark von Gesellschaft und Politik missbilligt werden, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die ghanaischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und wegen der Strafbarkeit männlicher Homosexualität in Ghana auch nicht schutzbereit sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - 23 K 9157/16.A - juris Rn. 39 m.w.N.). [...]
Der Antragsteller kann in Ghana darüber hinaus auch keinen internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG finden. Denn sichere Landesteile sind nicht ersichtlich, weil die oben dargestellte Problematik landesweit zu verzeichnen ist (vgl. auch VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 71). [...]