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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 30.05.2018 - 13.21-12231 - asyl.net: M26274
https://www.asyl.net/rsdb/M26274
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: 

Werden bei einer Abschiebung nicht alle Familienangehörigen angetroffen oder kann die Abschiebung aufgrund von Widerstandshandlungen einer Person nicht durchgeführt werden, so hat die jeweilige Behörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Eltern die Mitwirkungspflicht haben, bei weiteren Abschiebungsversuchen die Anwesenheit aller Familienangehörigen sicherzustellen. Andernfalls ist eine kurzfristige Trennung der Familie möglich; eine isolierte Abschiebung der minderjährigen Kinder erfolgt jedoch nicht.

(Zusammenfassung der Redaktion; Ergänzung des Runderlass vom 24.08.2016)

Schlagwörter: Abschiebung, Rückführung, Kinder, Familieneinheit, Erlass, Runderlass, Landesbehörden, Niedersachsen, Familie, minderjährig,
Normen: GG Art. 6, EMRK Art. 8, AufenthG § 58,
Auszüge:

[...]

Die rechtlichen Hinweise und verfahrensmäßigen Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs und zur Beantragung von Abschiebungshaft vom 24.08.2016 – sog. Rückführungserlass - erhalten u.a. folgende Regelungen zur Vorgehensweise bei Abschiebungen von Familien:

5.4 Familien oder alleinerziehende Elternteile mit schulpflichtigen oder minderjährigen Kindern und unbegleitete Minderjährige

Werden bei einer Abschiebung nicht alle Familienangehörigen (Eltern und minderjährige Kinder) angetroffen und droht somit eine Familientrennung, sind die Grundsätze des Art. 6 GG sowie des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.

Wenn minderjährige Kinder von einem Elternteil oder den Eltern getrennt würden, ist aufgrund der hohen Bedeutung der Wahrung der Familieneinheit die eingeleitete Maßnahme grundsätzlich auszusetzen und die eingeleitete Abschiebung abzubrechen.

Im Fall des Abbruchs des ersten Abschiebungsversuchs ist anschließend schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Eltern die Mitwirkungspflicht haben, bei weiteren Abschiebungsversuchen die Anwesenheit der Kinder sicherzustellen oder die Familieneinheit unverzüglich wieder herzustellen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine vorübergehende Trennung der Familie erfolgen. Eine isolierte Abschiebung von minderjährigen Kindern erfolgt jedoch nicht.

Zur Auslegung dieser Regelung weise ich klarstellend auf folgendes hin:

Der schriftliche Hinweis auf die Verpflichtung, dass die Anwesenheit aller Familienangehörigen für eine Aufenthaltsbeendigung sicherzustellen ist und andernfalls eine kurzfristige Trennung der Familie erfolgen kann, erfolgt zum einen, wenn ein erster Abschiebungsversuch wegen der Abwesenheit eines Familienmitglieds abgebrochen worden ist. Zum anderen erfolgt ein entsprechender schriftlicher Hinweis, wenn ein erster Abschiebungsversuch aus einem von einer der abzuschiebenden Personen zu vertretenen Grund abgebrochen wurde; hierzu zählen insbesondere Fälle, in denen der Abschiebungsversuch aufgrund von Widerstandshandlungen der betroffenen Personen gescheitert ist. [...]