EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 05.06.2018 - C-673/16 Coman u.a. gg. Rumänien (Asylmagazin 10-11/2018, S. 378 f.) - asyl.net: M26276
https://www.asyl.net/rsdb/M26276
Leitsatz:

Aufenthaltsrecht für gleichgeschlechtliche Partner/innen von EU-Staatsangehörigen:

1. Art. 21 Abs. 1 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, den drittstaatsangehörigen gleichgeschlechtlichen Ehepartner/innen von EU-Staatsangehörigen, die zuvor von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch wenn das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.

2. Einer solchen Verpflichtung zur Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten von Drittstaatsangehörigen kann nicht entgegengehalten werden, die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen stehe nicht im Einklang mit der nationalen Identität oder der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unionsbürger, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Drittstaatsangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Schutz von Ehe und Familie, Lebenspartnerschaft, homosexuell,
Normen: AEUV Art. 21,
Auszüge:

[...]

31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der wie im Ausgangsverfahren in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderem Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51).

32 Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung gewährt werden, gehört ihr Recht, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 und 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Was die Frage anbelangt, ob die in der vorstehenden Randnummer genannten "Familienangehörigen" den Drittstaatsangehörigen einschließen, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, ist sogleich darauf hinzuweisen, dass in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 – die, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens analog anwendbar ist – ausdrücklich der "Ehegatte" als "Familiengehöriger" genannt wird.

34 Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff "Ehegatte" bezeichnet eine Person, die mit einer anderen durch den Bund der Ehe vereint ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 98 und 99).

35 Was die Frage angeht, ob dieser Begriff den Drittstaatsangehörigen mitumfasst, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, ist zunächst hervorzuheben, dass der Begriff "Ehegatte" im Sinne der Richtlinie 2004/38 geschlechtsneutral ist und somit den Ehegatten desselben Geschlechts wie der betreffende Unionsbürger einschließen kann.

36 Sodann ist festzustellen, dass zwar Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 hinsichtlich der Frage, ob der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, als "Familienangehöriger" einzustufen ist, auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen verweist, in den sich der Unionsbürger begeben oder in dem er sich aufhalten möchte, im Gegensatz dazu aber Art. 2 Nr. 2 Buchst. a dieser hier analog anwendbaren Richtlinie in Bezug auf den Begriff "Ehegatte" im Sinne dieser Richtlinie keinen derartigen Verweis enthält. Demnach kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sein nationales Recht berufen, um es abzulehnen, die Ehe, die ein Drittstaatsangehöriger mit einem gleichgeschlechtlichen Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossen hat, in seinem Hoheitsgebiet allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten dieses Drittstaatsangehörigen anzuerkennen.

37 Zwar fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59, sowie vom 14. November 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16). Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht vorzusehen (Urteil vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59).

38 Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

39 Ließe man den Mitgliedstaaten die Freiheit, einem Drittstaatsangehörigen, der einen gleichgeschlechtlichen Unionsbürger in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten oder zu verweigern, je nachdem, ob die nationalen Rechtsvorschriften die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen oder nicht, so hätte dies zur Folge, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger, die von diesem Recht bereits Gebrauch gemacht haben, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat in Abhängigkeit von solchen nationalen Rechtsvorschriften unterschiedlich ausgestaltet wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 67). Dies liefe der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider, auf die der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge hingewiesen hat und wonach in Anbetracht des Kontexts und der Ziele der – hier analog anwendbaren – Richtlinie 2004/38 deren Bestimmungen nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden dürfen (Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 84, sowie vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 32).

40 Daraus folgt, dass die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe eines Drittstaatsangehörigen mit einem gleichgeschlechtlichen Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt, allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten dieses Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, geeignet ist, die Ausübung des in Art. 21 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts dieses Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beschränken. Eine solche Weigerung kann nämlich dazu führen, dass dieser Unionsbürger außerstande ist, in Begleitung seines Ehegatten in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehren. [...]

45 Insoweit ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt, das durch das nationale Recht definiert wird und, wie oben in Rn. 37 ausgeführt, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte.

46 Somit widerspricht eine solche Pflicht zur Anerkennung allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. [...]