LSG Bayern

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Zitieren als:
LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER - asyl.net: M26313
https://www.asyl.net/rsdb/M26313
Leitsatz:

Keine Leistungseinschränkung ohne Verwaltungsakt:

1. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist für eine rechtswirksame Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG Voraussetzung.

2. Der Verwaltungsakt kann auch mündlich bekanntgegeben werden. Bei der mündlichen Bekanntgabe gegenüber einer Person ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist es erforderlich, dass ein Dolmetscher anwesend ist, damit sichergestellt wird, dass der Inhalt des Verwaltungsaktes verstanden wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Verwaltungsakt, mündliche Bekanntgabe, Bekanntgabe,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 1, AsylbLG § 11 Abs. 4, AsylbLG § 14,
Auszüge:

[...]

28 Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird (wie hier Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 122, 157; Hohm in Hohm, AsylbLG § 1a Rn. 430 ff.). Zwar ließe es der Wortlaut des § 1a AsylbLG, insbesondere des im vorliegenden Verfahren von der AG herangezogenen § 1a Abs. 1 AsylbLG, auch möglich erscheinen, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Anspruchseinschränkung kraft Gesetz ohne weitere Umsetzung durch einen Verwaltungsakt eintreten zu lassen (so Bayerisches Landessozialgericht v. 11.11.2016 - L 8 AY 29/16 B ER, juris Rn. 40). Allerdings ergibt sich im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Regelungen in § 11 Abs. 4 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 AsylbLG, dass ein feststellender Verwaltungsakt über das Vorliegen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG für den Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen erforderlich ist. So sieht das AsylbLG in § 11 Abs. 4 Nr. 2 vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung haben. Auch sind die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Damit ist es aber notwendig, dass Beginn und Ende der Anspruchseinschränkung durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden. Auch der Gesetzgeber ging im Rahmen der Einfügung des Abs. 4 in § 11 AsylbLG davon aus, dass es in Fällen einer Anspruchseinschränkung nach dem AsylbLG einer Entscheidung, die eine Pflichtverletzung und eine daran anknüpfende Einschränkung des Leistungsanspruchs feststellt, bedarf (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 42). [...]

30 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich den vorliegenden Akten auch nicht entnehmen lässt, ob bei der Vorsprache der Ast am 07.09.2017 ein Dolmetscher anwesend war oder ob die Ast der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass sie den Inhalt eines mündlichen Verwaltungsaktes im notwendigen Maß zur Kenntnis nehmen kann. Dies könnte eventuell einer wirksamen Bekanntgabe eines mündlichen Verwaltungsaktes nach Art. 43 BayVwVfG entgegenstehen. [...]