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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 14.06.2018 - 123-39.19.03-16-004 - asyl.net: M26321
https://www.asyl.net/rsdb/M26321
Leitsatz:

Steuerung des Asylsystems in NRW:

Erste Stufe - Ziel: Entlastung der Kommunen durch Unterbringung von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern und bestimmten anderen Staaten und solchen im Dublinverfahren in Landesaufnahmeeinrichtungen.

Anwendung folgender Vorgaben ab dem 1. Juli 2018:


1. Das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG wird bisher bei Asylsuchenden aus dem Westbalkan und Georgien angewandt. Künftig sollen Asylsuchende aus allen sicheren Herkunftsländern dem Verfahren unterfallen und Asylsuchende aus Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Marokko, Nigeria, Pakistan, Russland, Tadschikistan und Tunesien, wenn die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Nr. 2-7 AsylG erfüllt sind. Die Betroffenen verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens und in bestimmten Fällen darüber hinaus bis zu zwei Jahren in dafür vorgesehenen Landeseinrichtungen. Obwohl Asylsuchende aus Georgien nicht unter § 30a AsylG fallen, wird das Verfahren auf sie angewandt. Sie sind allerdings spätestens nach sechs Monaten auf die Kommunen zuzuweisen.


2. Asylsuchende mit Dublin-Treffern aus Polen und der Schweiz sollen unmittelbar aus den Landeseinrichtungen zurückgeführt werden und hierfür bis zu ihrer Überstellung, maximal bis zu sechs Monate, in den für das beschleunigte Verfahren vorgesehenen Einrichtungen verbleiben. Im Übrigen sind Asylsuchende im Dublin-Verfahren den Kommunen zuzuweisen und von diesen zu überstellen. Nach Ausbau der Kapazitäten soll auch in weitere Dublin-Staaten direkt aus Landeseinrichtungen überstellt werden.


3. Alle anderen Asylsuchenden sollen grundsätzlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens bis zu sechs Monate, in Landeseinrichtungen verbleiben. Bei Ablehnung des Asylantrags ist eine Rückführung zu prüfen und falls diese nicht möglich ist, Betroffene nach sechs Monaten auf die Kommunen zuzuweisen.


4. Familien mit minderjährigen Kindern sollen nach vier Monaten zugewiesen werden, wenn die Abschiebung innerhalb der nächsten zwei Monate unwahrscheinlich ist. Vulnerable Personen sollen in besonderen Einrichtungen bzw. Bereichen von Einrichtungen untergebracht werden.
Zweite Stufe: die Regelung des § 47 Abs. 1b AsylG wonach Personen, deren Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, bis zu 24 Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen müssen, soll umgesetzt werden.


(Zusammenfassung der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: beschleunigtes Verfahren, Dublinverfahren, Unterbringung, Landesaufnahmeeinrichtung, sichere Herkunftsstaaten, Maghreb, Südkaukasus, Nigeria, Tadschikistan, Pakistan, Russische Föderation, Erlass,
Normen: AsylG § 30a Abs.1, § 30a Abs. 3, AsylG § 30a, AsylG § 50, AsylG § 47 Abs. 1, AsylG § 49, AsylG § 50 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Ziel der Landesregierung ist es, die Kommunen zu entlasten, damit sie sich vor allem auf die Integration der Personen, die ein Bleiberecht haben, konzentrieren können. Daher soll im Rahmen des Landesaufnahmesystems dafür Sorge getragen werden, dass jene Personen, die nach Prüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht schutzberechtigt sind, möglichst konsequent bereits aus den Landeseinrichtungen in ihre Heimatländer zurückgeführt werden. Zur Umsetzung dieser Zielvorstellungen wurde von der Landesregierung ein Stufenplan zur Anpassung des Asylsystems erarbeitet. [...]

1. Einführung des beschleunigten Asylverfahrens (§ 30 a AsylG)

Das beschleunigte Asylverfahren in Nordrhein-Westfalen (vormals Aktionsplan Westbalkan) wird seit dem 30. September 2015 durchgeführt. Derzeit sind die Erst- und Folgeantragsteller aus dem Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) sowie aus Georgien in das beschleunigte Asylverfahren in Nordrhein-Westfalen einbezogen. [...]

Für das beschleunigte Asylverfahren sind Asylsuchende geeignet, wenn

- das BAMF in der Praxis für diese Asylsuchenden innerhalb einer Woche Asylentscheidungen trifft sowie

- Rückführungen für Asylsuchende der jeweiligen Herkunftsländer in der Praxis in größerer Zahl kontinuierlich und kurzfristig möglich sind.

Im Verfahren nach § 30a AsylG sind damit künftig grundsätzlich die neu eingereisten Staatsangehörigen aus allen sicheren Herkunftsländern sowie für die Tatbestände des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 7 zusätzlich die neu eingereisten Staatsangehörigen aus den Ländern Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Marokko, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Tadschikistan und Tunesien zu berücksichtigen.

Asylsuchende, welche in das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG aufgenommen wurden, verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens und im Falle einer Ablehnung unter den Voraussetzungen des § 30a Abs.3 AsylG bis zu ihrer Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in den Landeseinrichtungen.

Sofern nach Einschätzung der Zentralen Ausländerbehörden eine Rückführung einzelner Personen innerhalb von zwei Jahren oder aus gesundheitlichen oder mit einem besonderen Schutzbedarf einhergehenden Gründen eine Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes nicht möglich ist, ist eine Zuweisung vorzunehmen.

Für das beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG stehen aktuell die Einrichtungen Bonn / Bad Godesberg, Willich, Oerlinghausen, Hamm, Ibbenbüren, Ratingen und Möhnesee zur Unterbringung zur Verfügung. Die Notwendigkeit, weitere Einrichtungen einzubeziehen, ist in Abhängigkeit von der zukünftigen Belegungssituation in diesen Einrichtungen zu entscheiden. Im Rahmen der Unterbringung ist darauf zu achten, dass maximal 2/3 der belegbaren Plätze mit Asylsuchenden aus dem beschleunigten Asylverfahren belegt werden. [...]

2. Umgang mit Asylsuchenden aus Georgien [...]

Da Erstantragsteller aus Georgien nicht unter die Voraussetzungen des § 30a AsylG fallen (sofern nicht die Tatbestände des § 30a I Nr. 2- 7 AsylG vorliegen), haben das BAMF und die Landesregierung eine Zusatzvereinbarung analog der Vereinbarung nach § 30a AslyG für Asylsuchende aus Georgien abgeschlossen.

Die Ausführungen unter Ziff. 1 zum beschleunigten Asylverfahren gelten daher für Asylsuchende aus Georgien, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, entsprechend. Abweichend von Ziff. 1 sind Asylsuchende aus Georgien jedoch spätestens nach sechs Monaten Aufenthaltsdauer in Unterbringungseinrichtungen des Landes einer Kommune zuzuweisen (vgl. Ziff. 5). [...]

3. Umgang mit Personen im Dublin-Verfahren

Ziel der Landesregierung ist es, künftig möglichst viele Asylsuchende, welche sich im Dublin-Verfahren befinden, direkt aus den Landeseinrichtungen in die anderen Mitgliedstaaten zu überstellen. Aufgrund der bis zum vollständigen Ausbau der Zentralen Ausländerbehörden bestehenden begrenzten Rückführungskapazitäten ist aktuell eine Überstellung aller Personen im Dublin-Verfahren nicht möglich. Daher sollen zunächst lediglich Asylsuchende mit Dublin-Treffern aus den Ländern Polen und Schweiz unmittelbar aus den Landeseinrichtungen zurückgeführt werden. Die betreffenden Personen sollen bis zu ihrer Überstellung, jedoch maximal bis zu sechs Monaten (§ 47 Abs.1 AsylG) in den Landeseinrichtungen verbleiben. [...]

Für die Unterbringung von Asylsuchenden, die im Dublin-Verfahren aus Landeseinrichtungen überstellt werden sollen, werden bis auf weiteres die für das 30a-Verfahren gewidmeten Einrichtungen genutzt. Diese Asylsuchenden sind auf die 2/3-Belegung in Einrichtungen gem. Ziffer 1 einzubeziehen.

Im Übrigen sind Asylsuchende, welche sich im Dublin-Verfahren befinden, unverzüglich nach vollziehbarer Entscheidung durch das BAMF einer Kommune zuzuweisen. Durch eine frühzeitige Zuweisung dieser Personen wird den Kommunen eine Überstellung der Asylsuchenden in andere Mitgliedstaaten der EU innerhalb der bestehenden europarechtlichen Überstellungsfristen ermöglicht. [...]

Mit sukzessivem Ausbau der Kapazitäten der Zentralen Ausländerbehörden wird die Überstellung von Personen aus den Landeseinrichtungen auch auf andere Mitgliedstaaten ausgeweitet. [...]

4. Personen mit ungeklärter Bleibeperspektive

Asylsuchende außerhalb des beschleunigten Asylverfahrens nach § 30a AsylG (Ziff.1), deren Asylverfahren noch nicht entschieden wurde, sollen grundsätzlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens, längstens jedoch für sechs Monate (§ 47 Abs.1 AylG), in den Unterbringungseinrichtungen des Landes verbleiben.

5. Personen mit ablehnenden BAMF-Bescheiden

Personen außerhalb des beschleunigten Asylverfahrens nach § 30a AsylG und außerhalb des Dublin-Verfahrens, deren Asylantrag negativ beschieden wurde, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen maximalen gesetzlichen Wohnverpflichtung in den Unterbringungseinrichtungen des Landes.

Nach ablehnender Asylentscheidung des BAMF prüft die ausländerrechtlich zuständige Zentrale Ausländerbehörde, ob der Asylsuchende noch aus einer Landeseinrichtung in sein Herkunftsland zurückgeführt werden kann oder eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise besteht. Bei negativer Bewertung durch die Zentrale Ausländerbehörde ist der Asylsuchende gegebenenfalls vor Ablauf von sechs Monaten durch die Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 50 AsylG einer Kommune zuzuweisen.

Eine Zuweisung kann dabei in den Fällen der §§ 49 und 50 Abs.1 AsylG bereits vor Ablauf der Wohnverpflichtung von sechs Monaten nach § 47 Abs. 1 AsylG notwendig sein. Dies gilt insbesondere für Personen, die gegen den negativen BAMF-Bescheid Rechtsmittel eingelegt haben und deren Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. [...]

6. Aufenthaltszeiten Familien

Um den besonderen Bedürfnissen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, sind abweichend von den vorgenannten Vorgaben besondere Regelungen zu treffen.

Familien oder allein sorgeberechtigte Elternteile mit minderjährigen Kindern, die sich nicht im beschleunigten Asylverfahren gem. § 30a AsylG befinden, sind im vierten Aufenthaltsmonat in eine Kommune zuzuweisen, sofern die Ausreise, die Abschiebung oder Überstellung im Dublin-Verfahren innerhalb der nächsten zwei Monate unwahrscheinlich ist. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 Abs.1 AsylG sind auch in diesen Fällen zu beachten.

Familien oder allein sorgeberechtigte Elternteile mit minderjährigen Kindern, die sich im beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG befinden, werden abweichend von Ziff.1 nach sechs Monaten zugewiesen, wenn eine Ausreise oder Abschiebung innerhalb der nächsten zwei Monate unwahrscheinlich ist.

7. Vulnerable Personen

Diese Asylsuchenden werden unabhängig von ihrem jeweiligen besonderen Schutzbedarf einzelfallbezogen in Einrichtungen für Schutzbedürftige beziehungsweise in einem für die Unterbringung von vulnerablen Personen gewidmeten besonderen Bereich innerhalb der einzelnen Einrichtungen untergebracht bzw. bei Bedarf einer Kommune zugewiesen. Die Entscheidung über die Unterbringung trifft bis auf weiteres die jeweilige Bezirksregierung für die Einrichtungen ihres Bezirks im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg. Dies gilt auch für vulnerable Personen innerhalb des beschleunigten Verfahrens. [...]

9. Ausblick

Im Rahmen der Umsetzung der zweiten Stufe des Stufenplans der Landesregierung wird von der Regelung des § 47 Abs.1b AsylG Gebrauch gemacht. Die Bezirksregierung Arnsberg wird gebeten, die zur Umsetzung notwendigen Verfahrensabläufe bereits zu erarbeiten und mit dem BAMF abzustimmen. [...]