VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 14.06.2018 - 3 K 2400/17 - asyl.net: M26327
https://www.asyl.net/rsdb/M26327
Leitsatz:

Antrag auf Familienasyl rechtzeitig bei Einholung rechtlichen Rats:

Ein Antrag auf Familienasyl ist "unverzüglich" im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestellt, wenn zumindest zeitnah (zwei Wochen) nach der Einreise rechtlicher Rat zu der asylrechtlichen Situation eingeholt wurde. Unter "rechtlichem Rat" ist eine anwaltliche Beratung zu verstehen, das Aufsuchen einer Beratungsstelle reicht nicht aus (unter Bezugnahme auf VG Saarland, Urteil vom 18.04.2018 - 6 K 36/18 - asyl.net: M26215). 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Unverzüglichkeit, rechtlicher Rat, Einreise, Familiennachzug, Ehegattennachzug,
Normen: AsylG § 26 Abs. 1 Nr. 3, AsylG § 26 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Bei der Frage, ob eine Person ihren Asylantrag "unverzüglich nach der Einreise" gestellt hat, ist maßgeblich, ob sie das getan hat, was man billigerweise von ihr verlangen kann. Sachgemäß ist es, dass eine rechtsunkundige Person zumindest zeitnah nach ihrer Einreise rechtlichen Rat zu der asylrechtlichen Situation im Aufnahmestaat einholt (vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Urteil vom 18.04.2018 - 6 K 36/18 -, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird). Vorliegend hat die Klägerin weder zeitnah nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, noch hat sie zeitnah eine anwaltliche Beratung bezüglich ihrer eigenen asylrechtlichen Situation eingeholt; dass die Klägerin angeblich die Beratungsstelle des DRK aufgesucht hat und dort die (falsche) Auskunft bekommen habe, sie solle bis zur Stellung ihres Asylantrages erst einmal die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abwarten, verfängt daher nicht. [...]