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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 B 79.02 - asyl.net: M2634
https://www.asyl.net/rsdb/M2634
Leitsatz:

Zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak.

 

Schlagwörter: Irak, Kurden, Zentralirak, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenzrüge, Grundsätzliche Bedeutung, Nordirak, Interne Fluchtalternative, Flüchtlingslager, UNHCR, Existenzminimum, Gebietsgewalt, Darlegungserfordernis
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Zur inländischen Fluchtalternative im Nordirak.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Aufenthalt in einem Lager des UNHCR sei dem Kläger - unabhängig von der Frage des Existenzminimums - auch vor dem Hintergrund eines für möglich gehaltenen Wiedereinmarsches der zentralirakischen Machthaber in den Nordirak nicht zumutbar, weil der Lageraufenthalt den irakischen Behörden hinreichende Verdachtsmomente für die illegale Ausreise, den Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung liefere, die zu asylrelevanten strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten (UA S. 15). Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei bei der "durch nichts belegten" Annahme eines möglichen Wiedereinmarsches zentralirakischer Truppen in den Nordirak von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die asylrechtliche Prognose abgewichen. Es habe nicht in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offen gelegt, aus denen es nach seiner Überzeugung auf eine ernsthafte und nicht ganz fern liegende Gefahr für die Zukunft, wie sie auch beim Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung erforderlich sei, geschlossen habe.

Damit ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht dargetan. Die Beschwerde zeigt keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu den angeführten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. So geht sie nicht auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht in Bezug genommene eigene ständige Rechtsprechung und die hierzu zitierten Urteile ein und vermag schon aus diesem Grunde nicht darzutun, inwiefern das Berufungsgericht einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben soll. Auch mit ihren übrigen Ausführungen wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Überzeugungsbildung des Gerichts im Einzelfall, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.