Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wegen fehlender Aushändigung des Haftantrages mit Übersetzung: Fehlt es an der Übergabe des (hier: korrigierten) Haftantrages mit entsprechender Übersetzung an die betroffene Person, so ist die Haft bis zur Nachholung der Aushändigung rechtswidrig.
(Leitsatz der Redaktion)
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Der Antrag des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen, war begründet. Da nicht auszuschließen war, dass dem Betroffenen bei Bekanntgabe des Haftbefehlsantrags im Rahmen der persönlichen Anhörung am 15.05.2018 der korrigierte Haftantrag nicht übergeben und übersetzt worden war, fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung zur Anordnung der Haft.
Über die anderen in der Beschwerde vorgebrachten Gründe war daher nicht zu befinden.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft war allerdings bis einschließlich 19.06.2018 zu begrenzen. Zum einen erfolgte am 20.06.2018 die entsprechende Nachholung durch Übergabe des korrigierten Haftantrags und Übersetzung durch die Anhörung durch die beauftragte Richterin der Beschwerdekammer des Landgerichts Ingolstadt. Zum anderen erließ das Amtsgericht Ingolstadt mit Beschluss vom 20.06.2018 den bereits oben genannten verlängerten Zurückweisungshaftbefehl. [...]