VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.05.2018 - 8 L 2042/18.F.A - asyl.net: M26357
https://www.asyl.net/rsdb/M26357
Leitsatz:

Einreiseverweigerung im Flughafenverfahren nur bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet:

1. Die Grenzbehörde ist nicht berechtigt, die Einreise zu verweigern, wenn der Asylantrag im Rahmen des Flughafenverfahrens fälschlicherweise als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, da die antragstellende Person einen GFK-Flüchtlingsstatus in Südafrika hat.

2. Eine Einreiseverweigerung im Fall der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags nach § 29 AsylG ist in § 18a AsylG nicht vorgesehen (hier wird die alte Fassung des § 29 AsylG zu unbeachtlichen Asylanträgen angewandt, die durch das Integrationsgesetz mit der Neuregelung zu unzulässigen Asylanträgen ersetzt wurde).

(Leitsätze der Redaktion; vgl. auch VG Frankfurt (Main), Beschluss vom 29.06.2018 - 8 L 2631/18.F.A - asyl.net: M26358)

Schlagwörter: Drittstaatenregelung, Flüchtlingsanerkennung, Flughafenverfahren, Einreiseverweigerung, Unbeachtlicher Asylantrag, Unzulässigkeit, offensichtlich unbegründet, sonstiger Drittstaat,
Normen: AsylG § 18a, AsylG § 18 Abs. 3 S. 1, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 29,
Auszüge:

[...]

Das Bundesamt stützt seine Erwägungen auf die Rechtsgrundlage der §§ 18 Abs. 3 S. 1, 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Diese Vorschriften sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. Die Antragstellerinnen wurden in Südafrika gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtlinge anerkannt. Prüfungsmaßstab für das vorliegende Verfahren ist deswegen § 29 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist. Eine Tenorierung als "offensichtlich unbegründet" erfolgt nach dieser hier einschlägigen Vorschrift nicht. Die von der Bundespolizeidirektion ausgesprochene Einreiseverweigerung kann danach auch nicht auf § 18a Abs. 3 AsylG gestützt werden, da der Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. [...]