OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2018 - 13 ME 208/18 - asyl.net: M26381
https://www.asyl.net/rsdb/M26381
Leitsatz:

Mit § 11 Abs. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage auch für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Einreise- und Aufenthaltsverbot, Aufhebung, Verkürzung, öffentliches Interesse, Generalpräventiver Zweck, spezialpräventiver Zweck, Verwaltungsverfahrensgesetz,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

6 Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstandene Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben werden. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung der Frist und auch für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt. Eine Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann angezeigt sein, wenn Umstände eintreten, die das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten oder ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet vorzuenthalten, verringern. Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere angezeigt, soweit die general- bzw. spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkungen es nicht mehr erfordern, oder zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris Rn. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.). [...]