OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2018 - 8 ME 23/18 - asyl.net: M26389
https://www.asyl.net/rsdb/M26389
Leitsatz:

Für die Tätigkeit eines geduldeten Ausländers im Rahmen einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Einstiegsqualifizierung, Ausbildung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2, SGB III § 54a, SGB IV § 7 Abs. 2, AufenthG G § 4 Abs. 3, AufenthG § 2 S. 3,
Auszüge:

[...]

4 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ein dazu berechtigender Aufenthaltstitel oder - im Falle einer Beschäftigung - eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, wenn ein Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausübt. Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV (§ 2 Abs. 2 AufenthG). Gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Aus dem Begriff "Berufsbildung" ergibt sich, dass Tätigkeiten eingeschlossen sind, die nicht auf eine volle Berufsausbildung i.S.d. § 1 Abs. 2 BBiG gerichtet sind, aber auf einem Vertragsverhältnis i.S.d. § 26 BBiG beruhen. Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt. Das Merkmal des Erwerbs im Rahmen betrieblicher Berufsbildung setzt voraus, dass die Ausbildung in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess eingegliedert ist (vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R -, SGb 2001, 268, juris Rn. 19).

5 So verhält es sich mit der Einstiegsqualifizierung der Antragstellerin. Sie nimmt an dem Sprach- und Integrationsprojekt für jugendliche Flüchtlinge zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung (SPRINTDual) der Bundesagentur für Arbeit und des Niedersächsischen Kultusministeriums teil. Hierbei umfasst die schulische Qualifizierung wöchentlich 1,5 Schultage, in den restlichen 3,5 Tagen findet die Qualifizierung im Betrieb statt. Hierzu hat die Antragstellerin den als "Einstiegsqualifizierungsvertrag gemäß § 54a Sozialgesetzbuch III" überschriebenen Vertrag vorgelegt.

6 Neben § 54a SGB III wird die Einstiegsqualifizierung durch §§ 68 ff. BBiG geregelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.1.2017 - 11 S 2301/16 -, DVBl. 2017, 330, juris Rn. 13). Gemäß § 69 Abs. 1 BBiG dienen Maßnahmen nach diesen Vorschriften der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 BBiG. Das ist nach der Präambel des Einstiegsqualifizierungsvertrages auch der Zweck der Tätigkeit der Antragstellerin. Wie sich aus der Überschrift des 4. Kapitels des 2. Teils des BBiG ergibt, gehören Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung wie die Einstiegsqualifizierung zur Berufsbildung. Damit handelt es sich zugleich i.S.d. § 26 BBiG um den Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt. § 26 BBiG gilt für den von der Antragstellerin geschlossenen Vertrag (so auch Bundesagentur für Arbeit, Brücke in die Berufsausbildung. Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ), 2015). Die Ausbildung ist aufgrund ihres Schwerpunkts bei der durch den Einstiegsqualifizierungsvertrag geregelten Tätigkeit im Betrieb in den dortigen laufenden Dienstleistungsprozess eingegliedert.

7 Dass es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der Einstiegsqualifizierung um eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 AufenthG handelt, wird dadurch bestätigt, dass gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MiLoG im Falle der Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf. Damit setzt der Verordnungsgeber voraus, dass Ausländer für eine Einstiegsqualifizierung eine Beschäftigungserlaubnis benötigen.

8 Das Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Dass es um Lernen und um eine Qualifizierung geht, steht der Annahme einer Erwerbstätigkeit schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV nicht entgegen. Soweit die Parteien des Einstiegsqualifizierungsvertrages kein Entgelt vereinbart haben, mag das § 26 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG verletzen. Es ändert aber nichts an der Rechtsnatur der vereinbarten Einstiegsqualifizierung. [...]