1. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über die in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bezeichneten Mittel verfügt. Dies gilt auch dann, wenn er einer Bedarfsgemeinschaft angehört und der gesamte Bedarf dieser Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.
2. Dies gilt für alle zu einem anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad führenden Studiengänge. Ob das Studium eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, so dass ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht, ist unerheblich.
(Amtliche Leitsätze)
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17 aa. Der Lebensunterhalt ist gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AufenthG gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, verfügt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Für das Jahr 2018 ergibt sich ein Betrag von 720 Euro (vgl. BAnz AT 30.8. 2017 B2).
18 Dem Antragsteller stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt in dieser Höhe zu sichern. Dass er mit seiner Frau und seinen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet, lässt die Sicherung des Lebensunterhalts nicht entfallen.
19 (1) § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG beansprucht auch dann Geltung, wenn der Ausländer einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II angehört.
20 Im Falle von Promotionsstudenten ergibt sich bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts zwar eine Diskrepanz zwischen aufenthalts- und sozialrechtlicher Betrachtungsweise. Denn aufenthaltsrechtlich gelten uneingeschränkt § 16 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG auch für Promotionsstudenten, während der bei Studierenden gewöhnlich eingreifende sozialrechtliche Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II für sie nicht gilt. Dies bedeutet, dass nach sozialrechtlichen Maßstäben ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Bedarf des Promotionsstudenten auch dann nach sich zieht, wenn dessen Lebensunterhalt aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG als gesichert gilt. In dieser Situation setzen sich jedoch die spezielleren aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen durch.
21 § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG legt als Spezialregelung für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 AufenthG fest, wann der Lebensunterhalt als gesichert gilt. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der in Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2016/801 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Referenzbetrag für die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für den Unterhalt ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems anzugeben. Die Bestimmung erleichtert die Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts, erhöht deren Transparenz und vereinfacht damit die Einreise zu Studienzwecken.
22 Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft die Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zur Anwendung käme, wonach jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aufgrund des Abstellens auf den gesamten Bedarf und dessen Umlegung auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wäre der Lebensunterhalt auch eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG beantragt, nicht gesichert, obwohl er an sich die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG erfüllt. [...]