VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 10.07.2018 - 4 B 3725/18 (Asylmagazin 10-11/2018, S. 368) - asyl.net: M26395
https://www.asyl.net/rsdb/M26395
Leitsatz:

Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet wegen schwerer Straftat bei Strafunmündigkeit:

1. Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrags eines mutmaßlich an Piraterie beteiligten Somaliers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 4 AsylG wegen Anwendung einer Ausschlussregelung.

2. Die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG wegen Begehung einer schweren nichtpolitischen Straftat und Nr. 3 wegen Zuwiderhandlung gegen Ziele der Vereinten Nationen sind nicht anwendbar, wenn die betroffene Person zur mutmaßlichen Tatzeit noch nicht strafmündig war.

(Leitsätze der Redaktion)

Pressemitteilung des Gerichts:

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Suspensiveffekt, schwere nichtpolitische Straftat, Strafmündigkeit, Schuldfähigkeit, Ausschlussgrund, Asylverfahren, Piraterie, Somalia, vorläufiger Rechtsschutz, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen,
Normen: StGB § 19, AsylG § 30 Abs. 4, AsylG § 3 Abs. 2, AsylG § 3 Abs. 2 S. 2, AsylG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AsylG § 3 Abs. 2 S. 1, AsylG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

19 Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet und der hierauf gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2018 unterliegt ernstlichen Zweifeln. Die Regelung des § 30 Abs. 4 AsylG, auf den das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet stützt, trägt diesen Ausspruch aller Voraussicht nach nicht. Nach dieser Norm ist ein unbegründeter Asylantrag (u.a.) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Nach § 3 Abs. 2 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2) oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem derzeitigen Stand nicht erfüllt. [...]

21 Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist die Annahme des Bundesamtes zutreffend, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits vom Wortlaut der Vorschrift keine wirksame strafrechtliche Verurteilung voraussetzen. Allerdings ist aus Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention und aus unions- und verfassungsrechtlicher Perspektive die Ausschlussregelung in Hinblick auf den damit verbundenen Wegfall des Schutzes vor Verfolgung eng im Sinne einer Ultima Ratio zu interpretieren (BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 17. Edition, Stand: 01.11.2017, § 3 AsylG, Rn. 19; Keßler, in: Ausländerrecht (Hrsg. Hofmann), 2. Auflage, AsylG, § 3, Rn. 9; EuGH, Urt. v. 09.11.2010 - C-57/09 – juris, Rn. 78). In diesem Sinne haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorzitierten Urteil (juris, Rn. 109) als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 07.11.2011 (10 C 26.10, juris, Rn. 26) darauf hingewiesen, dass eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung (nur) deshalb nicht geboten sei, weil die zuständige Behörde bereits im Rahmen ihrer Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt hat, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend sind. Eine solche individuelle Verantwortlichkeit ist aber gerade dann nicht gegeben, wenn eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit (im Sinne des § 19 StGB) wegen fehlender Vollendung des 14. Lebensjahrs noch nicht gegeben ist (so auch Keßler, in: Ausländerrecht (Hrsg. Hofmann), 2. Auflage, AsylG, § 3, Rn. 10; BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 17. Edition, Stand: 01.11.2017, § 3 AsylG, Rn. 19; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, 2018, AsylG, § 3, Rn. 7 mit Hinweis auf AufentG, § 60, Rn. 26).

22 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Fall des Antragstellers ernsthafte Zweifel an der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, da nach dem vorliegenden Altersgutachten nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Fehlt es demzufolge wegen Strafunmündigkeit an einer individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers für die ihm zu Last gelegten Taten, ist auch die erforderliche individuelle Verantwortung des Antragstellers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben. Entsprechendes gilt für die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG, da das Gebot einer engen Auslegung der Ausschlussregelung für sämtliche Tatbestandsalternativen Geltung beansprucht. Insofern fehlt es auch an der individuellen Verantwortlichkeit des Antragstellers für mögliche Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. [...]