[Dublin-Familienzusammenführung auch ohne Erklärung von Betroffenen bei fehlender Belehrung:]
Eine Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 9 Dublin III-VO ist - im Eilverfahren - auch dann anzunehmen, wenn die Erklärung des Ehemannes, dass er die Prüfung des Asylantrags durch Deutschland wünsche, fehlt, das Fehlen aber nicht vorwerfbar ist, weil die Antragstellerin über die Notwendigkeit der Vorlage der Erklärung nicht unterrichtet worden ist.
(Amtlicher Leitsatz)
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5 Zuständig dürfte nach Art. 9 der Dublin III-VO und damit vorrangig – gemäß Art. 7 Abs. 1 der Dublin III-VO ist die Rangfolge der Vorschriften bei der Bestimmung der Zuständigkeit entscheidend - jedoch Deutschland sein. [...]
7 Diese Voraussetzungen dürften im Falle der Antragstellerin vorliegen. Der Ehemann der Antragstellerin lebt im Bundesgebiet und ist ein Begünstigter internationalen Schutzes. [...]
8 Mit den Unterschriften der Antragstellerin unter die Niederschrift ihrer Erstbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und unter die Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung hat die Antragstellerin zudem kundgetan, dass sie die Prüfung ihres Antrags durch die deutschen Behörden wünscht.
9 Das - derzeitige - Nichtvorliegen der weiteren Voraussetzung des Art. 9 Dublin III-VO, nämlich das Fehlen der schriftlichen Kundgabe des Ehemanns der Antragstellerin, dass auch er die Zuständigkeit Deutschlands für den Asylantrag der Antragstellerin wünscht, steht einer Annahme der Zuständigkeit Deutschlands - noch - nicht entgegen. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass eine solche Erklärung durch die Antragstellerin jederzeit nachgereicht werden kann, sobald sie auf die Notwendigkeit ihrer Vorlage hingewiesen worden ist. Dass sie diese Erklärung bisher nicht vorgelegt hat, ist der Antragstellerin nicht vorwerfbar – und schließt die Zuständigkeit Deutschlands deshalb derzeit nicht aus -, weil die Antragstellerin entgegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO vom Bundesamt als zuständiger Behörde nicht über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 9 Dublin III-VO unterrichtet worden ist. Weder ist die Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens aufgefordert worden, eine entsprechende Erklärung ihres Ehemanns vorzulegen, noch enthält das Merkblatt über Verfahren nach der Dublin III-VO (D 1263), welches der Antragstellerin ausgehändigt worden ist, einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage einer solchen Erklärung. Das Merkblatt erläutert lediglich die Fallkonstellationen, in denen ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, es unterrichtet aber nicht darüber, bei Vorliegen welcher Kriterien eine Zuständigkeit Deutschland nach Art. 9 Dublin III-VO besteht. [...]