OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.03.2018 - L 15 AS 32/18 B ER - asyl.net: M26406
https://www.asyl.net/rsdb/M26406
Leitsatz:

[Zuständigkeit des Jobcenters nur für Gebiet der Wohnsitzverpflichtung:]

1. Auch bei einer Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG kann nur in dem Gebiet, in dem die Antragsteller ihren Aufenthalt zu nehmen haben, die Zuständigkeit des Jobcenters begründet werden.

2. Der Wohnsitzauflage kommt Tatbestandswirkung zu; sie ist für den Träger der Grundsicherung bindend, bis sie von der Ausländerbehörde oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Sozialleistungen, SGB II, örtliche Zuständigkeit, Jobcenter, Wohnsitzverpflichtung, Wohnsitzregelung, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, anerkannte Schutzberechtigte, Vorwegnahme der Hauptsache, Prozesskostenhilfe,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 5, AufenthG § 12a Abs. 1, SGB II § 36 Abs. 2, AufenthG § 12a Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

6 Nach § 36 Abs. 2 SGB II ist für die Leistungen nach dem SGB II der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12 a Abs.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, in das er zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden ist. Der Aufenthaltstitel für die Antragsteller wurde mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen, wonach eine (freie) Wohnsitzwahl im gesamten Land Niedersachsen zu nehmen ist. Damit erstreckt sich das Gebiet, in dem die Antragsteller ihren Aufenthalt zu nehmen haben – jedenfalls solange eine Aufhebung der Wohnsitzauflage nicht erfolgt ist – auf das Land I.. Nur dort kann unter Berücksichtigung des insoweit begrenzten Freizügigkeitsrechts die Zuständigkeit eines Jobcenters begründet werden (so auch Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – L 31 AS 618/17 B ER; Böttiger, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 36 Rn. 49c). [...]

7 Die von den Antragstellern im Ergebnis gewünschte Auslegung, dass die Adressaten einer Wohnsitzauflage ohne Konsequenzen ihren Wohnsitz unter Aufrechterhaltung des SGB II-Anspruches faktisch eigenmächtig frei wählen können sollen, widerspricht auch Sinn und Zweck der §§ 36 SGB II, 12a AufenthG. §12a AufenthG soll der Steuerung der Wohnsitzaufnahme von Schutzbedürftigen dienen. Mit der Wohnsitzregelung wird das Ziel einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik sowie die Vermeidung von integrationshemmender Segregation verfolgt (BT-Drucks. 18/8615, S. 42). Im Ergebnis sollen die Lasten des Flüchtlingsstroms gleichmäßig auf alle Bundesländer verteilt werden (LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – L 31 AS 618/17 B ER). Durch die Regelung des § 36 Abs. 2 SGB II soll § 12a AufenthG leistungsrechtlich dadurch flankiert werden, dass die Personen, die einer Wohnsitzauflage unterliegen, nur dort, wo die Wohnsitznahme zulässig ist, SGB II-Leistungen beantragen und entgegennehmen können sollen (BT-Drucks. 18/8615, S. 33 f.). Auch dies verdeutlicht, dass der Leistungsberechtigte nicht entgegen einer bestehenden Wohnsitzauflage Leistungen nach dem SGB II an jedem beliebigen Wohnort in Deutschland in Anspruch nehmen kann.

8 Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie bereits ein Aufhebungsverfahren betreffend die Wohnsitzauflage beim Landkreis J. eingeleitet haben, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Der ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage kommt Tatbestandswirkung zu, wie sich bereits aus der Regelung des § 12a Abs. 8 AufenthG ergibt, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtungen nach § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Für die Träger der Grundsicherung sind sie daher bindend, bis sie von der Ausländerbehörde oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben werden (Groth in: GK-SGB II, § 36 Rn. 57). Weder der Antragsgegner noch das SG oder der Senat haben zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Auflage – hier die geltend gemachten Härtefallgründe – nach § 12a Abs. 5 AufenthG vorliegen (Groth, a.a.O.). Die von den Antragstellern erhobenen allgemeinen Bedenken gegen die Wohnsitzauflage, die das materielle Ausländerrecht betreffen, können daher auf die Bestimmung des Leistungsträgers nach § 36 SGB II nicht durchschlagen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – L 4 AS 114/17 B ER). [...]