BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 301/18 - asyl.net: M26468
https://www.asyl.net/rsdb/M26468
Leitsatz:

Dass ein Eilantrag erst wenige Stunden vor der geplanten Abschiebung gestellt wird, ist für sich genommen kein Grund, ihn abzulehnen mit der Begründung, das Eilbedürfnis sei von dem Antragsteller zu vertreten, geschweige denn ihn als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebung, Rechtsmissbrauch, Asylfolgeantrag,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

Soweit der Beschwerdeführer in der Einstufung seines am 20. Februar 2018 wenige Stunden vor dem vorgesehenen Abschiebungstermin gestellten Eilantrages durch das Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sieht, dringt dies im Ergebnis nicht durch. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass auch für einen erst kurzfristig anlässlich der Abschiebung gestellten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden darf, der Betroffene habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, juris, Rn. 14). Dies gilt erst recht für die Einstufung eines solchen Antrags als rechtsmissbräuchlich. Denn mit einer solchen Einstufung ist der Weg zu einer inhaltlichen Prüfung eines Rechtsschutzbegehrens abgeschnitten. Von ihr darf deshalb nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden; eine späte Antragstellung im Eilverfahren bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung reicht für sich genommen nicht. [...]