OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2002 - 18 B 1267/02 - asyl.net: M2646
https://www.asyl.net/rsdb/M2646
Leitsatz:

Anspruch auf Duldung des Vaters bis zur Geburt des Kindes bei Risikoschwangerschaft.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Duldung, Verlöbnis, Risikoschwangerschaft, Familienzusammenführung, Visumspflicht, Ausreise, Zumutbarkeit, Schutz von Ehe und Familie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde, Einstweilige Anordnung
Normen: AuslG § 55 Abs. 2; VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 S.6
Auszüge:

 

Aus den vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Aufenthalts des Antragstellers bis zur Geburt seines Kindes durch seine Verlobte.

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen der für Ende (...) errechneten Geburt seines Kindes durch seine deutsche Verlobte, die er demnächst heiraten möchte, geltend. Zwar führt die Schwangerschaft der deutschen Verlobten - für sich genommen - nicht zu der vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. -) zur Begründung eines Duldungsgrundes im Sinne des § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes für maßgeblich gehaltenen Unzumutbarkeit der Ausreise (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. August 1999 - 18 B 1391/99 -, vom 6. Juni 2000 - 18 B 812/00 und vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02-).

Soweit der Antragsteller sich zunächst nur auf das Bedürfnis der Verlobten nach Unterstützung und Beistand während einer gemeinsam erlebten Schwangerschaft berufen hat, führte dies hier jedenfalls deshalb nicht zur Unzumutbarkeit seiner Ausreise, weil die Verlobten nicht zusammen, sondern an verschiedenen erheblich voneinander entfernten Orten wohnen.

Die Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers bis zur Geburt des Kindes durch seine Verlobte ist hier aber aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attest des Arztes Dr. med. (...)

vom (...) zu entnehmen, das das Vorliegen einer - in erster Instanz bereits geltend aber nicht glaubhaft gemachten - Risikoschwangerschaft belegt. Der Arzt hält es - unter Darlegung von erheblichen seit der Inhaftierung des Antragstellers aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden der Verlobten - im Sinne der Gesundheit der Verlobten und ihres Kindes für notwendig, dass der Antragsteller ihr bis zur Geburt des Kindes beisteht, weil eine Frühgeburt droht.

Für die Zeit nach der Geburt des Kindes ist die Beschwerde mit dem Begehren einer Duldung bis zum 15. Dezember 2002 zurückzuweisen, weil sich dem Attest insoweit nichts für eine Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers entnehmen lässt. Insoweit hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten und die anschließende Wiedereinreise zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihr und dem gemeinsamen Kind gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre.