Einstweiliger Rechtsschutz ist in Verfahren, bei denen um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als drittstaatsangehöriger Familienangehörige eines Unionsbürgers gestritten wird, im Verfahren nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO mit einem Antrag auf vorläufige Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, gerichtet gegen den Rechtsträger der für die Ausstellung zuständigen Behörde, zu suchen.
(Amtlicher Leitsatz)
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Einstweiliger Rechtsschutz ist in Verfahren, bei denen um das Bestehen eines Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Familienangehörige eines Unionsbürgers gestritten wird, im Verfahren nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO mit einem Antrag auf vorläufige Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, gerichtet gegen den Rechtsträger der für die Ausstellung zuständigen Behörde, zu suchen. Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller kein anderweitiges, bereits bescheinigtes Aufenthaltsrecht zukommt, denn die Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU kann beispielsweise bei einer polizeilichen Kontrolle dazu führen, dass der Inhaber keinerlei weiteren polizeilichen Maßnahmen wie beispielsweise Festhalten zur Klärung des Aufenthaltsstatus bei der Ausländerbehörde unterworfen wird. Gerade bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ohne Aufenthaltskarte könnte es nämlich ansonsten zu polizeilichen Maßnahmen wie Festhalten und Ingewahrsamnahme kommen, wenn sie nicht über ein anderes, dokumentiertes Aufenthaltsrecht verfügen. Diese abstrakt drohenden Nachteile sind auch immer unzumutbar (Armbruster, in: HTK-AuslR Rechtsschutz / 2.0.3, Stand: 18.11.2016; Rn. 31 f.). [...]