BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - asyl.net: M2649
https://www.asyl.net/rsdb/M2649
Leitsatz:

Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Asylverfahren, Klageantrag, Hauptantrag, Hilfsantrag, Auslegung, Abschiebungshindernis, Bestandskraft, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53; AsylVfG § 31 Abs. 3; AsylVfG § 31 Abs. 5; VwGO § 88; VwGO § 129
Auszüge: