Keine zwangsweise Vorführung zur Klärung der Staatsangehörigkeit durch Personen, die nicht eindeutig vom Herkunftsland autorisiert und mit Zustimmung des Auswärtigen Amts eingereist sind.
(Leitsätze der Redaktion, unter Verweis auf VG Bremen, Beschluss vom 08.01.2010 - 4 V 1306/09 - asyl.net: M16462)
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Die Kammer sieht sich zu der tenorierten vorläufigen Regelung veranlasst, weil im vorliegenden Fall Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Legitimation der Personen, denen der Antragsteller am morgigen Tag in Unna vorgeführt werden soll.
Nach der Rechtsprechung des VG Bremen, der sich die erkennende Kammer anschließt, muss eine Anordnung zur Vorsprache bei Vertretern des mutmaßlichen Heimatlandes zum Zwecke der Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Ausländers erkennen lassen, welchen Personen der Ausländer vorgeführt werden soll, durch wen diese zur Feststellung der Staatsangehörigkeit autorisiert sind und ob sie mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, vgl. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (VG Bremen, B. v. 08.01.2010 - 4 V 1306/09, juris).
Laut der Verfügung des Migrationsamtes vom 20.08.2018 ist für den morgigen Tag eine Vorsprache des Antragstellers vor der "Delegation der Republik Gambia" in der zentralen Ausländerbehörde des Kreises Unna vorgesehen. In der Begründung der Verfügung ist von einem persönlichen Interview durch "Konsulatsmitarbeiter", später erneut von der Vorsprache vor der "Delegation der Republik Gambia" die Rede. Es wird daher weder deutlich, vor welchen Personen die Vorführung erfolgen soll, noch durch wen diese autorisiert sind oder ob sie mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes eingereist sind. Eine weitere Aufklärung dieses Sachverhalts ist auch durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.08.2018 nicht erfolgt. Für das Gericht bleibt für eine abschließende, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Aufklärung und Entscheidung in Anbetracht der bereits für den morgigen Tag angeordneten Vorsprache keine Zeit.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht deshalb fehlt, weil er bei Nichterscheinen zur angeordneten Vorsprache noch keine Durchsetzung der Verpflichtung mithilfe unmittelbaren Zwangs an demselben Tage zu befürchten hat. Denn bei Nichtbefolgen der Vorspracheverpflichtung kann die Antragsgegnerin dessen zwangsweise Vorführung anordnen. [...]