VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 - asyl.net: M26544
https://www.asyl.net/rsdb/M26544
Leitsatz:

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, dass das Verwaltungsgericht für jedes Verfahren gesondert aus der Gesamtmenge der zu einem Herkunftsland verfügbaren, jeweils genau bezeichneten Erkenntnismittel diejenigen herausfiltert und durch eine gesonderte, verfahrensbezogene Liste einführt, die (möglicherweise) entscheidungserheblich Verwendung finden werden.

2. Hält ein Beteiligter im Asylverfahren den Inhalt der vom Gericht eingeführten Erkenntnismittel für unzureichend bezeichnet bzw. nicht ausreichend thematisch aufgearbeitet, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht rügt und es danach versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen (im Anschluss an Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.1993 - Bs VII 93/93 - juris).

3. Nimmt das Verwaltungsgericht für tatsächliche Bewertungen der Verfolgungslage im Herkunftsstaat Bezug auf die Gründe des Bundesamtsbescheids, bedarf es nicht der gesonderten Einführung der in diesem Bescheid ausdrücklich bezeichneten Erkenntnismittel.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, rechtliches Gehör, Erkenntnismittel, Erkenntnismittelliste, Rüge, Berufungszulassungsantrag,
Normen: GG Art. 103 Abs. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Entgegen der Ansicht der Kläger gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund der dargestellten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht, dass das Gericht für jedes Verfahren gesondert aus der Gesamtmenge der zu einem Herkunftsland verfügbaren, jeweils genau bezeichneten Erkenntnismittel diejenigen herausfiltert und durch eine gesonderte, verfahrensbezogene Liste einführt, die (möglicherweise) entscheidungserheblich Verwendung finden werden (so auch Berlit, aaO, § 78 Rn. 339).

2. Soweit die Antragsschrift in diesem Zusammenhang zudem einwendet, das Gericht habe hinsichtlich der Frage, ob blutverdünnende Medikamente in Pakistan verfügbar seien, auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.10.2017 Bezug genommen, der Inhalt dieses Lageberichts sei aber jedenfalls auch nicht stichwortartig skizziert worden, wird hiermit ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht dargelegt. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes enthalten in aller Regel Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage, zu asylrelevanten Tatsachen, zur Menschenrechtslage, zu Rückkehrfragen und in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Grundversorgung der Bevölkerung, zum Lebensstandard und zur medizinischen Versorgung. Dieser Aufbau der Lageberichte bzw. die dargestellte Systematik, nach der in aller Regel auch Auskunft zur medizinischen Versorgung im betreffenden Staat erteilt wird, ist allgemein üblich und wird grundsätzlich bei sämtlichen beurteilten Ländern angewendet. Einem Rechtsanwalt muss dies bekannt sein; dementsprechend muss ihm auch präsent sein, dass in den Lageberichten gerade auch Informationen zur medizinischen Versorgung im Heimatland des jeweiligen Asylbewerbers enthalten sind. Vor diesem Hintergrund bestand auf Grundlage der übersandten Erkenntnismittelliste und insbesondere auf Grundlage der in dieser aufgeführten Lageberichte des Auswärtigen Amtes für den Bevollmächtigten der Kläger ausreichend Anlass und Gelegenheit, sich über die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung in Pakistan für die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen zu informieren und auf dieser Grundlage zu den entscheidungserheblichen Tatsachen weiter vorzutragen und gegebenenfalls die Einholung weiterer Auskünfte zu der medizinischen Versorgung in Pakistan zu beantragen.

Selbst wenn man annimmt, das Verwaltungsgericht hätte auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes thematisch aufarbeiten bzw. deren Inhalt stichwortartig bezeichnen müssen, können sich die Kläger nicht auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Denn die Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2017 - A 4 S 2775/17 - juris - zur Rügepflicht bei Einführung einer falschen Erkenntnismittelliste im Asylprozess). Demgemäß ist der Asylkläger jedenfalls bei entsprechendem Anlass gehalten, auf nähere themen- oder fallbezogene Konkretisierung der vom Gericht als möglicherweise entscheidungserheblich bezeichneten, eingeführten Erkenntnismittel hinzuwirken (vgl. etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.1993 - Bs VII 93/93 - juris Rn. 4). Hätte danach der Bevollmächtigte der Kläger die "allgemeine" Einführung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes für nicht ausreichend erachtet bzw. eine thematische Aufarbeitung des Inhalts dieser Quellen für erforderlich gehalten, dann hätte er auf nähere Konkretisierung des Inhalts der Lageberichte drängen müssen. [...]

3. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich darauf, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling verwiesen, ohne jedoch die im Bescheid in Bezug genommenen Erkenntnismittel nochmals gesondert in das Verfahren eingeführt zu haben. Nimmt das Verwaltungsgericht für tatsächliche Bewertungen der Verfolgungslage im Herkunftsstaat Bezug auf die Gründe des Bundesamtsbescheids, bedarf es - jedenfalls wenn die Erkenntnismittel dem Gericht zur Verfügung standen (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1991 - 2 BvR 1041/91 - juris Rn. 16) - nicht der gesonderten Einführung der in diesem Bescheid ausdrücklich bezeichneten Erkenntnismittel (vgl. Berlit, aaO, § 78 Rn. 326). Sie sind schon dadurch hinreichend und erkennbar als mögliche tatsächliche Entscheidungsgrundlage in das gerichtliche Verfahren eingeführt, dass der dem Asylbewerber bekannte Bundesamtsbescheid selbst Gegenstand des Verfahrens ist. Im Übrigen eröffnete die Begründung im Bundesamtsbescheid unter Verweis auf die aufgeführten Erkenntnismittel die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Danach bestand durch die Angabe konkreter Erkenntnismittel im Bundesamtsbescheid ausreichend die Möglichkeit, durch Vortrag und Beweisanträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. [...]