VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 - asyl.net: M26545
https://www.asyl.net/rsdb/M26545
Leitsatz:

Eine entscheidungserhebliche Abweichung hinsichtlich allgemeiner Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG einer zu einem nationalen Abschiebungsverbot ergangenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von einer Tatsachenfeststellung des Rechtsmittelgerichts zur Frage des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht für die Situation am vermeintlichen Schutzort bereits festgestellt hat, dass eine Rückführung dorthin aufgrund der allgemeinen Lebensumstände die Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Divergenz, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Afghanistan, Existenzgrundlage, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 78 Abs. 4 S. 4, VwGO § 138 Nr. 6, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

d) Eine Divergenz liegt auch nicht zu den Erwägungen auf S. 61 f. des insoweit in Bezug genommenen Urteils des beschließenden Senats vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 - vor. Zunächst betreffen die in Bezug genommenen Passagen die Frage, ob die Kläger im dortigen Verfahren an einem anderen Ort als Kabul in Afghanistan internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erlangen könnten. Daher kann das Verwaltungsgericht mit Erwägungen zur Frage der Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG von diesen Ausführungen nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abweichen. Denn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Art. 3 EMRK und § 3e AsylG besteht lediglich dergestalt, dass für den Fall, dass die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, dieser Schutzort den Anforderungen des § 3e AsylG nicht genügen würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - Asylmagazin 2018, 207; juris Rn. 271). Eine entscheidungserhebliche Abweichung hinsichtlich allgemeiner Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG einer zu einem nationalen Abschiebungsverbot ergangenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von einer Tatsachenfeststellung des Rechtsmittelgerichts zur Frage des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG kommt daher nur in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht für die Situation am vermeintlichen Schutzort bereits fest-gestellt hat, dass eine Rückführung dorthin aufgrund der allgemeinen Lebensumstände die Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. [...]