Eine entscheidungserhebliche Abweichung hinsichtlich allgemeiner Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG einer zu einem nationalen Abschiebungsverbot ergangenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von einer Tatsachenfeststellung des Rechtsmittelgerichts zur Frage des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht für die Situation am vermeintlichen Schutzort bereits festgestellt hat, dass eine Rückführung dorthin aufgrund der allgemeinen Lebensumstände die Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
(Amtlicher Leitsatz)
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d) Eine Divergenz liegt auch nicht zu den Erwägungen auf S. 61 f. des insoweit in Bezug genommenen Urteils des beschließenden Senats vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 - vor. Zunächst betreffen die in Bezug genommenen Passagen die Frage, ob die Kläger im dortigen Verfahren an einem anderen Ort als Kabul in Afghanistan internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erlangen könnten. Daher kann das Verwaltungsgericht mit Erwägungen zur Frage der Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG von diesen Ausführungen nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abweichen. Denn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Art. 3 EMRK und § 3e AsylG besteht lediglich dergestalt, dass für den Fall, dass die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, dieser Schutzort den Anforderungen des § 3e AsylG nicht genügen würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - Asylmagazin 2018, 207; juris Rn. 271). Eine entscheidungserhebliche Abweichung hinsichtlich allgemeiner Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG einer zu einem nationalen Abschiebungsverbot ergangenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von einer Tatsachenfeststellung des Rechtsmittelgerichts zur Frage des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG kommt daher nur in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht für die Situation am vermeintlichen Schutzort bereits fest-gestellt hat, dass eine Rückführung dorthin aufgrund der allgemeinen Lebensumstände die Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. [...]