BlueSky

VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 - asyl.net: M26547
https://www.asyl.net/rsdb/M26547
Leitsatz:

Jedenfalls eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylG stellt eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs dar (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 13 ZU 2749/95 - juris).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Asylverfahren, rechtliches Gehör, Verwaltungsgericht, Betreibensaufforderung, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagerücknahme, Rücknahmefiktion,
Normen: AsylG § 81, AsylG § 74 Abs. 2 S. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Dem Zulassungsantrag ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entsprechen. Zwar ist jedenfalls eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylG eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 455/01 - juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - juris Rn. 12; siehe auch BVerwG, Beschluss zum 12.04.2001 - 8 B 2.01 - juris, wonach dann, wenn mit der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt wird, darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt).

Der Kläger beruft sich unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 und weiterer Veröffentlichungen darauf, dass eine Verletzung prozessualer Pflichten nicht darin liege, dass er entgegen der Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht zu Rechtsfragen Stellung genommen habe. Damit ist eine fehlerhafte Anwendung des § 81 AsylG nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht - wie vom Kläger vorgetragen - aufgefordert, zu einer Rechtsfrage, nämlich zur Frage der Identität des ausweisungsrechtlichen Unterstützungsbegriffs und des asylrechtlichen Unterstützungsbegriffs, der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 8 Satz 1 AsylG seinen Niederschlag gefunden habe, Stellung zu nehmen, sondern die Klage zu begründen. Diese Aufforderung bezieht sich jedenfalls auch auf Tatsachen, was für den Kläger unmissverständlich gewesen ist.