OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2018 - 3 S 8.18 - asyl.net: M26559
https://www.asyl.net/rsdb/M26559
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung:

1. Die Vorlage eines Ausbildungsvertrags stellt einen konkludenten Antrag auf Duldungserteilung dar.

2. Die Ausländerbehörde hat im Folgenden die antragstellende Person über die weiteren Schritte zur Erlangung der Ausbildungsduldung wie etwa die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses zu beraten. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, Ausländerbehörde, einstweilige Anordnung, Beratungspflicht der Behörde, Belehrung,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen ist, § 60a Abs. 2 AufenthG. [...]

Soweit der Duldungserteilung ggf. die Bestandskraft des versagenden Bescheides vom 25. Juli 2017 entgegensteht, spricht mit der Beschwerde alles dafür, dass die von ihr gegenüber dem Antragsgegner geforderte Rücknahme des bestandskräftigen versagenden Bescheides Erfolg haben wird. [...] Dass dieser Bescheid rechtswidrig ist, liegt auf der Hand. Dem Antragsgegner lag der Ausbildungsvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem vor, er hatte die - zumindest konkludent - am 4. Juli 2017 beantragte Erteilung einer Ausbildungsduldung übergangen, den Antragsteller nicht über weitere vorzunehmende Schritte zur Erlangung des Ausbildungsduldung wie die erforderliche Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beraten, sondern ihn statt dessen am 10. Juli 2017 - unter Hinweis auf eine Abschiebung - eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr unterschreiben lassen. Die in dem Bescheid gegebenen rechtlichen Erwägungen für die Versagung der Ausbildungsduldung sind nicht haltbar. Konkrete Abschiebemaßnahmen waren am 4. Juli 2017 noch nicht eingeleitet, als der Antragsteller den Ausbildungsvertrag vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der mit Vorlage des Ausbildungsvertrages am 4. Juli 2017 konkludent (oder sogar mündlich ausdrücklich) gestellte Antrag überhaupt ablehnend beschieden worden ist, weil sich der Bescheid vom 25. Juli 2017 ausdrücklich nur auf den schriftlichen Antrag des Antragstellers vom 20. Juli 2017 bezieht. [...]