Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den ein Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens und während Zeiten einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt, löst die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht aus.
(Amtlicher Leitsatz)
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4 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 5. September 2016 hat die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt nach der genannten Bestimmung sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Hier verfügte der Antragsteller bei Antragstellung am 5. September 2016 zwar über ein gesetzliches Aufenthaltsrecht. Aufgrund seines Asylantrags vom 7. April 2014 war die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asyl(Vf)G entstanden. Diese Aufenthaltsgestattung ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 AufenthG erst mit Ablauf des 30. Dezember 2016 erloschen (vgl. die Abschlussmitteilung des BAMF v. 27.1.2017, Blatt 205 der Beiakte 1/I). Gleichwohl hat sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 5. September 2016 die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. § 81 Abs. 3 AufenthG wird vielmehr durch die speziellen Vorschriften der §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 2 AsylG verdrängt. § 55 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass mit der Stellung eines Asylantrags eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erlöschen; § 81 Abs. 4 AufenthG bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat. Danach verliert der Ausländer mit der Asylantragstellung grundsätzlich ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. Es wäre widersprüchlich, einen Ausländer, der den Aufenthaltstitel nach der Asylantragstellung beantragt, in dieser Hinsicht günstiger zu behandeln als einen Ausländer, der den Aufenthaltserlaubnisantrag vor dem Asylantrag gestellt hat. Dementsprechend stellt auch § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG klar, dass der Abschiebung eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers § 81 AufenthG nicht entgegensteht und etwas Anderes nur dann gilt, wenn die Verlängerung eines längerfristigen Aufenthaltstitels beantragt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.4.2016 - 19 ZB 15.318 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 -, juris Rn. 2 ff.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., AufenthG, § 81 Rn. 32; GK-AsylG, § 43 Rn. 13 (Stand: Juni 2014); a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 -, juris Rn. 6). [...]