Keine wirksame Zustellung einer Entscheidung des BAMF über einen Asylantrag durch Einwurf-Einschreiben.
(Leitsatz der Redaktion)
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Für den Beginn der Wochen- und Klagefrist ist gem. §§ 31 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 AsylG die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheids nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes erforderlich; eine Zustellung ist insoweit zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben (vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juni 2018 - 7 K 5191/16.A -, zit. nach juris Rn. 19; VG Bremen, Urteil vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09 -, zit. nach juris Rn. 21). Soweit sich das Bundesamt für eine Zustellung seiner Entscheidung über einen Asylantrag mittels Einschreiben entschließt. hat es gem. § 4 Abs. 1 VwZG in der seit dem 1. Februar 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) nur die Wahl zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Übergabeeinschreiben. Die Möglichkeit, ein Dokument mittels Einwurf-Einschreiben dem Empfänger zuzustellen, ist aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/5216, S. 12: das Einwurf-Einschreiben scheidet im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang aus) seither ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 B 6.15 -. zit. nach juris Rn. 6; VG Bremen, a.a.O., zit. nach juris Rn. 20; VG des Saarlandes, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 K 724/07 -. zit. nach juris Rn. 21). Durch den Zugang des Einwurf-Einschreibens am 23. Februar 2018 ist hier folglich die Klage- und Antragsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Eine Heilung dieses Mangels gemäß § 8 VwZG kommt nicht in Betracht, weil eine wirksame Zustellung als solche hier nicht vorgenommen wurde, die die Klage- und Antragsfrist hätte auslösen können, mithin kein Fehler bei der Ausführung einer angeordneten Zustellung eines Dokuments vorliegt (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 7.00 -, BVerwGE 112, 78, zit. nach juris Rn. 8 a.E. zu § 9 Abs. 2 VwZG a.F.; Sadler in Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 Rn. 28 m.w.N.). [...]