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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 27.08.2018 - 9 K 637/17.TR - asyl.net: M26614
https://www.asyl.net/rsdb/M26614
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für afghanischen Mann wegen Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Beifahrer für die ISAF. 

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, ISAF, Taliban, Flüchtlingsanerkennung, interne Fluchtalternative,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - hinsichtlich seines Herkunftslands Afghanistan vorliegen. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG). [...]

Er hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert, dass er in das Visier regierungsfeindlicher Gruppierungen geraten ist und von diesen Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten hat. Die vom Bundesamt aufgeworfenen Mängel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrages hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt. Nach dem Eindruck des Klägers aus der mündlichen Verhandlung ist die Kammer der Überzeugung, dass er aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit für seinen Vater in das Visier regierungsfeindlicher Gruppierungen geraten ist. Es ist damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese dem Kläger eine divergierende politische Überzeugung zuschreiben werden (§ 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

Die islamische Republik Afghanistan ist nach der Auskunftslage auch nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. […] Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. [...] Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass sich das Interesse der Verfolger gerade auf ihn individualisiert hat und seine Gegner bereits in der Lage waren, die Familie anderenorts ausfindig zu machen. Wie bereits ausgeführt ist der Staat nicht in der Lage, Schutz vor Gefahren, die von diesen Akteuren ausgehen, zu gewährleisten. Dem Kläger ist es daher auch nicht zuzumuten, in anderen Landesteilen Zuflucht zu suchen. und auf die Anonymität seines Aufenthalts zu hoffen. [...]