Zum Erfordernis hinreichender Angaben zur erforderlichen Haftdauer:
1. Die Begründung der Haftdauer kann zwar knapp gehalten werden; bei der Angabe einer Höchstdauer bedarf es jedoch der Darlegung der für die Abschiebung voraussichtlich erforderlichen einzelnen Schritte und ihrer jeweiligen Dauer. Denn nur so kann das Gericht die notwendige Haftdauer vollständig überprüfen (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - V ZB 8/17 - asyl.net: M25354; Beschluss vom 20.09.2017 - V ZB 74/17, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 246/11).
2. Begründungsmängel des Haftantrages können grundsätzlich dadurch behoben werden, dass die Behörde ihre Darlegungen ergänzt. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die betroffene Person zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - V ZB 201/17).
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Die Angabe einer Höchstdauer kann die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die - vorsorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 8/17, juris Rn. 8). Vielmehr bedarf es der Darlegung der für die Abschiebung voraussichtlich erforderlichen Zeitspanne; dazu sind die einzelnen erforderlichen Schritte unter Angabe ihrer jeweiligen Dauer durch die den Haftantrag stellende Behörde zu erläutern, damit das Gericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, wie lange die Freiheitsentziehung des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 9 f.; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 9).
2. Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. […]
b) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, die Abschiebung des Betroffenen sei durch die Bundespolizei inzwischen für den 27. März 2018 terminiert worden. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 12). Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört. […]