Um das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG feststellen zu können, bedarf es einer Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers. Dabei hat der Einbürgerungsbewerber nachzuweisen, dass er eine fremde Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt oder eine solche durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verliert.
(Amtlicher Leitsatz)
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7 Tatbestandliche Voraussetzung der Einbürgerung nach § 10 StAG ist nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Um das Vorliegen dieser Voraussetzung feststellen zu können, bedarf es einer Klärung der bisherigen Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers ("Statusprüfung", vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, 313 - juris Rn. 12; Senatsurt. v. 10.9.2008 - 13 LB 207/07 -, juris Rn. 26; Hailbronner/Maaßen/ Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl., StAG, § 10 Rn. 47). Dabei hat der Einbürgerungsbewerber nachzuweisen, dass er eine fremde Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt oder eine solche durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verliert. Diese Nachweispflicht besteht nicht für jedwede fremde Staatsangehörigkeit, deren Bestehen die Einbürgerungsbehörde behauptet. Sie besteht nur, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einbürgerungsbewerber die von der Einbürgerungsbehörde behauptete Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1996 - BVerwG 1 B 68.95 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.3.2009 - 19 A 1657/06 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.). [...]