Stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller in der Anhörung nur wenige Fragen zu den Verhältnissen im angeblichen Herkunftsstaat, die er zumindest teilweise richtig beantwortet, und wertet es ohne Angaben von Gründen eine bereits eingeholte Sprachanalyse nicht aus, ist eine Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet, die auf eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit hinweist, ausgeschlossen.
(Amtlicher Leitsatz)
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29 Dieses Offensichtlichkeitsurteil ist unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes nach den §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 1 Satz 3 AsylG erfolgt. Aufgrund der oberflächlichen Angaben des Antragstellers und der Hinweise der Dolmetscher durfte das Bundesamt zwar Zweifel an der Angabe des Antragstellers haben, syrischer Staatsangehöriger bzw. - wie er im gerichtlichen Verfahren einschränkt – staatenloser Kurde aus Syrien (sog. Muktamin) zu sein. Das Bundesamt hat dem Antragsteller allerdings zu den Verhältnissen in Syrien nur zwei Fragen gestellt, von denen der Antragsteller zumindest eine – nach der Flagge Syriens – richtig beantwortet hat. Zu der zweiten Frage findet sich kein Vermerk, dass diese falsch beantwortet worden sein soll. Auf die Falschbeantwortung selbstverständlicher Kenntnisse des Herkunftsstaates darf deshalb die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nicht gestützt werden. Zutreffend hat das Bundesamt in der Folge eine Sprachanalyse eingeleitet, an der der Antragsteller auch mitgewirkt hat. Das zu erstellende Sprachgutachten zur Tonaufzeichnung wurde jedoch vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen storniert und sogleich zur Sache entschieden. Danach hätte die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als offensichtlich unbegründet erfolgen dürfen, weil Zweifel an der Identität und Herkunft des Antragstellers trotz verwaltungsbehördlicher Möglichkeit nicht abschließend aufgeklärt und bewertet wurden, sondern die Beweisaufnahme aus unbekanntem Grund abgebrochen wurde. Der Grund hierfür liegt auch nicht etwa in einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Antragstellers. Stellt das Bundesamt dem Antragsteller in der Anhörung nur wenige Fragen zu den Verhältnissen im angeblichen Herkunftsstaat, die er zudem zumindest teilweise richtig beantwortet und wertet es ohne Angaben von Gründen eine bereits eingeholte Sprachanalyse nicht aus, ist eine Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet, die auf eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit hinweist, ausgeschlossen. [...]