Der Gegenstandswert für ein Verfahren um die vorläufige Inobhutnahme aufgrund unklarer Altersfeststellung beträgt die Hälfte des Auffangwertes im Hauptsacheverfahren (hier: 2.500 €).
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf§ 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach beläuft sich der Gegenstandswert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des für das Ha:.iptsacheverfahren festzusetzenden Auffangwertes. [...]