Der Beschwerdeausschluss im Asylverfahren nach § 80 AsylG umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, insbesondere das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist.
Denn bei dem der beantragten Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können gem. § 80 AsylG vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, S. 2 Beschlussabdruck). Der Ausschluss der Beschwerde gilt namentlich auch für ein Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 E 298/16.A -, juris, Rdnr. 4). Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG wird aus diesem Grund auch nicht durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt (diese Frage noch offen lassend: Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 E 805/17.A -, S. 4 Beschlussabschrift). Danach gehen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG ist hier aufgrund des von § 80 AsylG angeordneten umfassenden Beschwerdeausschlusses nicht anwendbar.
Maßgeblicher Aspekt bleibt für den Senat bei der Beibehaltung seiner in den Beschlüssen vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A - und vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris, dargelegten Ansicht, wonach sich der in § 80 AsylG normativ verfügte Beschwerdeausschluss auf sämtliche Nebenverfahren erstreckt, nach wie vor die Überlegung, dass das gesamte Verfahren eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist. Diese prozessuale Einheit des Verfahrens kann nicht davon abhängig gemacht werden, vor welchem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige Einwendungen gegen in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidungen herrühren. Gerade auf diese Weise wird dem § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und auch vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken in dem erforderlichen Umfang wirksam Rechnung getragen (vgl. Beschluss des Senats vom 23. August 2018 - 7 D 1498/18.A -, S. 3 Beschlussabdruck, VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - A 12 S 3522/97 -, juris, Rdnr. 4 ff. und vom 6. August 1998 - 3 S 842/98 -, juris, Rdnr. 2 ff.). [...]