VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - 10 C 17.2591 - asyl.net: M26657
https://www.asyl.net/rsdb/M26657
Leitsatz:

Wohnsitzregelung für Schutzberechtigte ist rechtmäßig:

1. Die Wohnsitzregelung in § 12a AufenthG, wonach anerkannte Schutzberechtigte einer Wohnsitzverpflichtung unterliegen, entspricht europarechtlichen Vorgaben (unter Bezug auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2017 - 8 ME 90/17 - asyl.net: M26658).

2. Die Wohsitzregelung verstößt auch nicht gegen das Freizügigkeitsrecht aus Art. 12 UN-Zivilpakt (IPbpR), da Nationalstaaten die Befugnis haben, aus sachlichen Gründen Wohnsitzverpflichtungen für anerkannte Schutzberechtigte zu erlassen.

(Leitsätze der Redaktion; Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Wohnsitzregelung, anerkannte Flüchtlinge, Prozesskostenhilfe, subsidiärer Schutz, Schutzberechtigte, Wohnsitzverpflichtung, Integration, Freizügigkeit, Europäische Menschenrechtskonvention,
Normen: VwGO § 166 Abs. 1 S. 1, ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 12a Abs. 1, IpbpR Art. 12, IpbpR Art. 12 Abs. 1, IpbpR Art. 12 Abs. 3, EMRK Protokoll 4 Art. 2 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

5 Die Reglung des § 12a Abs. 1 AufenthG, auf der die in die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin enthaltene Wohnsitzbeschränkung beruht, verstößt nicht – wie in der Beschwerdebegründung vorgebracht – gegen Art. 12 IpbpR.

6 § 12a AufenthG wurde durch das Integrationsgesetz (BGBl. I 1939) mit Wirkung zum 6. August 2016 eingefügt. Der Gesetzgeber erkannte vor dem Hintergrund der seit 2015 verstärkten "Zuwanderung von in Deutschland schutzberechtigten Ausländerinnen und Ausländern" das Bedürfnis einer "verbesserten Steuerung der Wohnsitznahme von Schutzberechtigten", um "integrationshemmende Segregation" zu vermeiden (BT-Drs. 18/8615, S. 42). Die Bundesregierung hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, 43 f.) ausführlich dargelegt, weshalb sich die Integrationssituation der im AufenthG beschriebenen Personengruppe maßgeblich von anderen Ausländern unterscheiden kann. Der Umstand, dass auch diese Personengruppe sehr heterogen sein kann (Pelzer, NVwZ 2016, 445), sie also die gesamte Bandbreite von Hochschulabsolventen bis hin zu Analphabeten umfasst, wurde durch die differenzierte Regelung in § 12a AufenthG berücksichtigt. Die geschaffene Regelung entspricht unter Berücksichtigung der verbleibenden Einschätzungs- und Typisierungsprärogative des Gesetzgebers den europarechtlichen Vorgaben (NdsOVG, B.v. 2.8.2017 – 8 ME 90/17 – juris Rn. 19). [...]

7 Bei summarischer Prüfung liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 IPbpR vor. Umstritten ist insoweit, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 IPbpR überhaupt betroffen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (EuGH-Vorlage vom 19.8.2014 – 1 C 1.14 – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EGMR, E.v. 20.11.2007 – Nr. 44294/04) bestimmt die räumliche Beschränkung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, so dass der Aufenthalt von vornherein nur mit der Beschränkung rechtmäßig ist und diese daher nicht am Maßstab des Art. 12 Abs. 3 IPbpR zu messen ist (so auch Lehner/Lippold, ZAR 2016, 81). Demgegenüber wird eingewandt, dass die Vertragsstaaten auf diese Weise den Schutzbereich des Art. 12 IPbpR selbst festlegen könnten (Griegerich in Grote/Marauhn, EMRK, Kap. 26 Rn. 81 f.) und gerade im Fall des § 12a AufenthG die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 IPbpR faktisch leer liefe (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundes - tags, Zur Vereinbarkeit der Wohnsitzregelung nach dem Integrationsgesetzentwurf der Koalitionsfraktionen mit völkerrechtlichen Freizügigkeitsvorgaben, WD 2 – 3000 – 084/16).

8 Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Nationalstaaten jedenfalls die Befugnis besitzen, Aufenthaltstitel räumlich zu beschränken, wenn sich dafür sachliche Gründe anführen lassen (vgl. Hailbronner AuslR, AufenthG, § 12a Rn. 22 für die ähnlich lautende Vorschrift des Art. 2 Abs. 3 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK unter Verweis auf EGMR, U.v. 23.2.2016 – Nr. 43494/09 – juris; Röcker in Bergmann/Dienelt AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 12a Rn. 69). Die öffentliche Ordnung umfasst jedenfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten und den besonderen Notwendigkeiten der Unterbringung einer großen Zahl von Flüchtlingen angepassten Integrationspolitik und die Verhinderung von sozialen Konflikten, Obdachlosigkeit und dauernder Sozialhilfeabhängigkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 23). Da Art. 2 Abs. 3 Zusatzprotokoll Nr. 4 und Art. 12 Abs. 3 IPbpR nahezu wortgleich sind, gilt dies auch für die vergleichbare Einschränkungsmöglichkeit in Art. 12 Abs. 3 IPbpR (vgl. Wissenschaftliche Dienste, a.a.O., S. 7). Soweit die Beschwerdebegründung darauf verweist, dass die Hürde für die Beschränkung der Rechte Betroffener in Art. 12 Abs. 3 IPbpR höher sei als in Art. 2 Abs. 3 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK, lässt sich dies dem Wortlaut nicht entnehmen. Auch in Art. 2 Abs. 3 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK findet sich die Formulierung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig". Art. 2 Abs. 4 Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK lautet demgegenüber "durch das öffentliche Interesse" gerechtfertigt. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil die gesetzliche Beschränkung aus § 12a Abs. 1 AufenthG nicht nur "für bestimmte Gebiete" (innerhalb des Bundesgebiets) gilt, sondern bundesweit.

9 § 12a Abs. 1 AufenthG genügt auch den formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 IPbpR. [...]