VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2018 - 11 B 95/18 - asyl.net: M26679
https://www.asyl.net/rsdb/M26679
Leitsatz:

1. Eine fehlerhaft gesetzte Ausreisefrist kann nicht von der Ausländerbehörde nachträglich klargestellt werden.

2. Die fehlerhafte Fristsetzung führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Bestimmtheitserfordernis, Rechtswidrigkeit,
Normen: AufenthG § 59, AufenthG § 81
Auszüge:

[...]

33 [...] Die Ausreisefrist muss – wie jedes staatliche Handeln – dem Bestimmtheitserfordernis genügen. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihres Beginns, also für den Zeitpunkt, ab welchem die Frist zu laufen beginnt, als auch hinsichtlich ihrer Dauer (Haedicke in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 10.07.2017, Rn. 53 m.w.N.). Insbesondere weil die Ausreisefrist dem Ausländer ermöglichen soll, den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht durch eine freiwillige Ausreise abzuwenden, muss für diesen zweifelsfrei und klar erkennbar sein, bis wann diese Möglichkeit besteht. [...]

34 Der Bestimmtheitsmangel der Ausreisefrist führt indes zur nicht Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist stehen nicht in untrennbaren Zusammenhang. Eine isolierte Abschiebungsandrohung kann zunächst ohne Fristsetzung verbleiben. Diese bedarf dann allerdings einer ergänzenden Entscheidung über die Ausreisefrist, bevor eine Abschiebung erfolgen kann. Wird die mit einer Abschiebungsandrohung verfügte Ausreisefrist als rechtswidrig aufgehoben, ist die verbleibende Abschiebungsandrohung zwar unvollständig, behält aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt (Beschluss der Kammer vom 05.06.5016 – 11 B 71/18; mwN: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, Rn. 47, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 03. April 2001 – 9 C 22/00). Daher war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die bloße Klarstellung in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.07.2018 ist hingegen nicht ausreichend. Darin liegt weder eine förmliche Aufhebung der Fristsetzung noch eine neue Festsetzung. [...]