EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - C-662/17 E.G. gg. Slowenien (Asylmagazin 12/2018, S. 443 f.) - asyl.net: M26685
https://www.asyl.net/rsdb/M26685
Leitsatz:

Rechtsschutzbedürfnis für Aufstockung vom subsidiären zum Flüchtlingsschutz:

1. Mit der Qualifikationsrichtlinie wollte der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen einführen, denen internationaler Schutz gewährt wird (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 01.03.2016 - C‑443/14; C‑444/14, Alo und Osso gg. Deutschland (= Asylmagazin 3/2016, S. 82 ff.) - asyl.net: M23635).

2. Wenn Flüchtlingen in einem Mitgliedstaat weitergehende Rechte eingeräumt werden als subsidiär Schutzberechtigten, dann ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zur Aufstockung vom subsidiären auf den Flüchtlingsschutz gegeben. Diese sog. Upgrade-Klage kann auch dann nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sich die betroffene Person nicht oder noch nicht auf ein einschlägiges Recht beruft.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufstockungsklage, Upgrade-Klage, Rechtsschutzinteresse, Familienzusammenführung, Familiennachzug, Wahlrecht, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufstockung, wirksamer Rechtsbehelf,
Normen: RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 2, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2, RL 2011/95/EU Art. 3, RL 2013/32/EU Art. 46, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1, GR-Charta Art. 47, RL 2011/95/EU Art. 24,
Auszüge:

[...]

Zu den Vorlagefragen

39 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus im Sinne dieser Bestimmung "die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht", so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, und ob ein solcher Rechtsbehelf, wenn festgestellt wird, dass die Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht die gleichen sind, dennoch als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn es sich im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers erweist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.

40 Aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Flüchtlingen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 32).

41 Aus Art. 3 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich ferner, dass die Mitgliedstaaten günstigere Normen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und den Inhalt der Rechte, die der internationale Schutz gewährt, erlassen oder beibehalten können, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

42 Daraus folgt, dass die Richtlinie 2011/95 zwar ein System von Rechten und Leistungen eingeführt hat, das in der Regel für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gleich ist, dass aber bestimmte Rechte und Leistungen, die als Flüchtlingen anerkannten Personen gewährt werden, Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht oder nicht im gleichen Umfang gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie die mit diesem Status gewährten Rechte und Leistungen allerdings denen anpassen können, die mit dem Flüchtlingsstatus verbunden sind.

43 Nach Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 darf ein Mitgliedstaat vorsehen, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, aufgrund mangelnden Interesses als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der subsidiäre Schutzstatus, den dieser Mitgliedstaat zuerkannt hat, die "gleichen Rechte und Vorteile" einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.

44 Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von der den Mitgliedstaaten in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 auferlegten Verpflichtung vor, ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 28).

45 Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestimmt im Übrigen ausdrücklich, dass dieses Recht auf einen Rechtsbehelf grundsätzlich auch dann vorgesehen sein muss, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um eine Entscheidung geht, die einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als unbegründet ablehnt, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt. [...]

47 Folglich sind die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31). [...]

49 Somit ist der in Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Ausschluss des Rechts auf einen Rechtsbehelf, da er eine Ausnahme von dem sich aus Art. 46 dieser Richtlinie ergebenden Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung sowie eine Beschränkung des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, eng auszulegen.

50 Daraus ergibt sich, dass dieser Ausschluss des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahin auszulegen ist, dass er nur dann Anwendung finden kann, wenn die Rechte und Vorteile, die durch den von dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzstatus eingeräumt werden, und die Rechte und Vorteile, die durch den Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht eingeräumt werden, tatsächlich identisch sind.

51 Zur Frage, ob im vorliegenden Fall diese Voraussetzung der Identität – der einzigen Anwendungsvoraussetzung des Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 – erfüllt ist, ist zunächst festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wenn es in seiner ersten Vorlagefrage auf eine im slowenischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen diesen beiden Status hinsichtlich der "Art der Festlegung der Dauer bzw. des Erlöschens des internationalen Schutzes" Bezug nimmt, auch auf die Bestimmungen in Art. 92 ZMZ-1 hinweist, der in Abs. 1 bestimmt, dass der Flüchtling eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhält, während nach Abs. 2 der subsidiäre Schutz nur das Recht auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung eröffnet.

52 Diese Bestimmungen über die mit den beiden Status des internationalen Schutzes verbundene Dauer der Aufenthaltsgenehmigungen dienen der Umsetzung von Art. 24 der Richtlinie 2011/95 in das slowenische Recht, der insoweit die Mindestanforderungen an die Gültigkeit des Aufenthaltstitels unterschiedlich festlegt und vorsieht, dass Flüchtlingen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss, der mindestens drei Jahre gültig sein muss, während Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss, der mindestens ein Jahr gültig sein muss.

53 Diese Mindestvorschriften über das Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, in dem der internationale Schutz beantragt wird, beziehen sich, wie die niederländische Regierung und die Europäische Kommission geltend gemacht haben, auf den Inhalt der Rechte, die die beiden Status jeweils einräumen, und damit auf "Rechte und Vorteile" im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32.

54 Im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht ist jedoch festzustellen, dass der im slowenischen Recht vorgesehene subsidiäre Schutzstatus nicht die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, da – wie sich aus den in Rn. 33 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt – die Dauer des an den subsidiären Schutzstatus geknüpften Aufenthaltstitels nicht an die des Aufenthaltstitels für Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, angeglichen ist.

55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein klarer Unterschied besteht zwischen dem unbefristeten Aufenthaltstitel für Flüchtlinge nach slowenischem Recht, auch wenn er insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfüllt sind, seine Gültigkeit verlieren kann, und dem befristeten Aufenthaltstitel für Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach slowenischem Recht, auch wenn dieser in dem entsprechenden Verfahren für einen weiteren Zeitraum verlängert werden und insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht mehr erfüllt sind, seine Gültigkeit verlieren kann. [...]

60 Für das vorlegende Gericht stellt sich sodann die Frage, ob es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Rechte und Vorteile, die aufgrund dieser beiden im Unionsrecht vorgesehenen Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht eingeräumt werden, darauf ankommt, dass bestimmte "akzessorische" Rechte, die es als Rechte definiert, die auf den Rechten und Vorteilen beruhen, die aufgrund eines der beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, für die beiden Status nicht gleich sind.

61 Insoweit genügt die Feststellung, dass – auch angesichts der gebotenen engen Auslegung von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32, nach der diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Rechte und Vorteile, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, tatsächlich identisch sind – solche akzessorischen Rechte, zu denen das Wahlrecht bei Kommunalwahlen, das Recht auf einen Reisepass, der in der Regel zehn Jahre gültig ist, oder auch das Recht auf Familienzusammenführung, in dessen Rahmen die Familienangehörigen einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten können, gehören, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nach slowenischem Recht Flüchtlingen, aber nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewährt werden, ebenso wie die durch den jeweils zugrunde liegenden Status unmittelbar eingeräumten Rechte Rechte sind, die bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden müssen, ob die Rechte und Vorteile, die durch diese beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, für die Zwecke des Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 die gleichen sind.

62 Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob im Rahmen der Prüfung der in Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Voraussetzung der Identität der Rechte und Vorteile, die durch diese beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, die individuelle Situation des Antragstellers in dem Sinne zu berücksichtigen ist, dass selbst dann, wenn diese Identität nicht vorliegt, jedenfalls kein hinreichendes Interesse an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ihm der Flüchtlingsstatus versagt wird, gegeben und damit der Rechtsbehelf unzulässig wäre, wenn die Zuerkennung dieses Status dem Antragsteller im Hinblick auf seine konkrete Situation nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen würde als die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

63 Die Frage, ob die in Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannte Voraussetzung, dass die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumten Rechte und Vorteile tatsächlich identisch sind, erfüllt ist, ist jedoch auf der Grundlage einer Prüfung sämtlicher einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften und nicht im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers zu beurteilen.

64 Zunächst findet eine gegenteilige Auslegung von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32, nach der die konkrete Situation des Antragstellers zu berücksichtigen wäre, keine Stütze im Wortlaut dieser Bestimmung. Danach kommt diese Bestimmung nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Rechte und Vorteile, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, tatsächlich identisch sind.

65 Sodann wäre diese gegenteilige Auslegung auch nicht mit der engen Auslegung vereinbar, die, wie bereits in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dieser Bestimmung zu geben ist.

66 Schließlich ließe sich eine solche gegenteilige Auslegung schwerlich mit dem Gebot, die Vorhersehbarkeit der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 sicherzustellen und eine Ungleichbehandlung im Rahmen dieser Anwendung zu vermeiden, in Einklang bringen.

67 Wenn sich herausstellt, dass mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften die Voraussetzung, dass die durch diese beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumten Rechte tatsächlich identisch sind, nicht erfüllen, so wie dies beim slowenischen Recht in Bezug auf das Aufenthaltsrecht und bestimmte "akzessorische" Rechte der Fall ist, muss ein Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ihm der Flüchtlingsstatus versagt wird, der subsidiäre Schutzstatus aber zuerkannt wird, einlegen können, selbst wenn er sich nicht oder noch nicht auf eines der Rechte beruft, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes in unterschiedlicher Weise eingeräumt werden.

68 E. G. scheint sich zwar nicht oder noch nicht auf bestimmte der akzessorischen Rechte zu berufen, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes in unterschiedlicher Weise eingeräumt werden, dies gilt aber jedenfalls nicht für das Aufenthaltsrecht, da das Hauptziel seiner Klage genau darin besteht, ein längeres und gesicherteres Aufenthaltsrecht zu erlangen, das ihm insbesondere ermöglicht, seine Ausbildung in Slowenien auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit fortzusetzen.

69 Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta verankerte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht vor, wenn diese Klage in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumten Rechte und Vorteile nicht tatsächlich identisch sind, dennoch aufgrund mangelnden Interesses als unzulässig abzuweisen wäre.

70 Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht im Sinne dieser Bestimmung "die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht", so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, nicht aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, wenn es sich erweist, dass diese Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht tatsächlich identisch sind.

Ein solcher Rechtsbehelf kann auch dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers festgestellt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden. [...]