1. Keine Bedenken gegen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes für in Griechenland international Schutzberechtigte wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen. Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern handelt es sich nicht um besonders schutzbedürftige Personen, wenn das jüngste Kind älter als 4 Jahre ist und eine Zusicherung der griechischen Behörden vorliegt.
2. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich jedoch aus der falsch verfügten Ausreisefrist von 30 Tagen entgegen § 36 Abs. 1 AsylG.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt inzwischen auch Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten, WD 6-056/16, S. 9, abrufbar unter www.bundestag.de). In der Praxis sorgt zwar die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Es existiert eine "Nationale Integrationsstrategie", jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig über 50 "Integrationsräte", welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu erkennen und dem zuständigen Gemeinderat Vorschläge für die Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure (vgl. zum Ganzen: VG Berlin, B.v. 17.2.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris).
Nach Erhalt des Schutzstatus müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind. Überdies ist das Existenzminimum nicht staatlich abgesichert, staatliche Sozialhilfe hat nicht leicht erfüllbare Voraussetzungen (seit Februar 2017 "soziale Solidaritätsbeihilfe"; vgl. Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland v. 23.6.2017). Dies gilt für griechische Staatsbürger und Personen mit Schutzstatus gleichermaßen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialkompass Europa, Griechenland: Soziale Notlagen, abrufbar unter www.sozialkompass.eu). Grundsätzlich haben Flüchtlinge und Asylsuchende den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei (vgl. hierzu Ärzteblatt v. 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung).
Letztlich besitzen anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A -, juris; U.v. 19. 5.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus in Griechenland mögen, wie die Antragsteller vortragen, zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste Schutz gewährt werden. Gesunden und arbeitsfähigen Menschen - wie den Antragstellern zu 1. und 2. - ist es in Griechenland möglich und zumutbar, ihre Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
Nach der aktuellen Auskunftslage ist Griechenland durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei besonders schutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Es kommt also auf die individuelle Situation an (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S.17.31032 -, juris). Die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Griechenland sind aber trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK anzusehen (vgl. VG Saarland, B.v. 15.3.2017 - 3 K 1165/16 -, juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 - 3 B 267/17 -, juris; VG Augsburg, U.v. 7.6.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris; VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S 17.31032 -, juris; VG Hamburg, B.v. 11.5.2017 - 9 AE 2728/17 -, juris sowie VG Oldenburg, B.v. 31.3.2017 - 11 B 1853/17 -, juris; ausführlich: Asylum Information Database - aida - Country Report: Geece; Update 2017; Greek Council for Refugees and European Council of Refugees and Exils; Overview S. 14 ff. sowie speziell zu in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten S. 168 ff.; Stiftung Pro Asyl i.V.m. Refugee Support Aegean, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017; Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2017 des US Department of State - US DOS - vom 20. April 2018: Geece 2017 Human Rights Report; zum Schutz von Flüchtlingen S. 11 ff.; Background information for the LIBE Committee delegation to Geece 22-25 May 2017: Internationale Protection in Geece; Überblick der Flüchtlings- und Migrationssituation in Griechenland S. 6 ff.; Jahresbericht zur Menschenrechtssituation in der EU im Jahr 2017 vom 18. Januar 2018; Human Rights Watch; zu Griechenland S. 9 ff.; Amnesty International Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte; zu Griechenland S. 27 ff.).
Nur besondere individuelle Umstände können also im Einzelfall dazu führen, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK vorliegt oder zu besorgen ist (so insbesondere VG München, B.v. 12.1.2018 - M 28 S 17.35846 -, juris: bei alleinstehender Frau, die in Griechenland zur Prostitution gezwungen wurde und wohnungslos sowie zuletzt obdachlos gewesen ist; in diese Richtung auch VG Saarland, B. v. 15.3.2017 - 3 K 1165/16 -, juris; VG Hamburg, B.v. 11.5.2017 - 9 AE 2728/17 -, juris; VG Augsburg, U.v. 7.6.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris und VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S 17.31032 -, juris; vor allem hinsichtlich vulnerabler Personen VG Düsseldorf, B.v. 17.5.2017 - 12 L 1978/17.A -, juris; a.A. insbesondere VG Bremen, B.v. 20.10.2017 - 5 V 2274/17 -, juris; sehr ausführlich VG Berlin, U.v. 30.11.2017 - 23 K 463.17 A und B. v. 22.12.2017 - 23 L 896.17 A -, beide juris; VG Stuttgart, B.v. 9.2.2017 -A 7 K 556/17 - juris sowie VG Aachen, B.v. 3.7.2017 - 4 L 782/17.A).
Das Gericht folgt damit diesbezüglich der Bewertung der Situation für die Antragsteller in Griechenland im streitbefangenen Bescheid der Antragsgegnerin: Dieser enthält eine ausführliche Begründung zu Unterkunft, Unterstützungsleistungen, Gesundheitsversorgung, Integrationsmaßnahmen und Arbeit sowie eine anschließende rechtliche Bewertung; die tatsächlichen Angaben decken sich im Wesentlichen mit oben genannten Berichten. Es existiert auch eine dementsprechende Zusicherung der griechischen Behörden (Hellenic Republic, Ministry for Migration Policy, General Secretariat of Migration Policy, Ref. No. 006/080118) vom 8. Januar 2018. Nur "soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen" (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris).
Für die Antragsteller geht das Gericht auf der Grundlage ihres Vortrages und der beigezogenen Behördenakte nicht davon aus, dass sie zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehören.
Zwar liegt hier kein Fall nach der Dublin III-Verordnung vor, für den die sog. Tarakhel-Rechtsprechung entwickelt wurde, aber auch bei analoger Anwendung dieser Grundsätze auf Anerkanntenfälle (vgl. BVerfG, B.v. 31. 7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris, i.S. der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EGMRK sowie der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU; VG Göttingen, B.v. 29.3.2017 - 3B168/17 -, juris; VG Magdeburg, B.v. 21.3.2017 - 8 B 139/17 -, juris; VG Stade, U. v. 12.10.2016 - 5 A 350/15 -, juris; VG Braunschweig, U.v. 20.9.2016 - 5 A 378/15 -, juris; zu Griechenland: VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 - 3 B 267/17 -, juris) würde es sich bei den Antragstellern nicht um eine relevante, also insbesondere vulnerable Personengruppe im Sinne dieser Rechtsprechung handeln (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011, a.a.O. S. 415 ff.; U.v. 4.11.2014 - 29217/12 -, "Tarakhel", NVwZ 2015, 127, 129 ff.). Das jüngste Kind befindet sich im 4. Lebensjahr. [...] Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, wonach die Aussetzung der Abschiebung angeordnet werden darf, ergeben sich indes daraus, dass Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 2018 rechtswidrig ist, weil eine Ausreisefrist von 30 Tagen festgesetzt wurde, contra legem des § 36 Abs. 1 AsylG, der zwingend eine Woche vorschreibt. Wie bereits zur Zulässigkeit des Antrags ausgeführt, ist der gewählte Weg der Antragsgegnerin rechtswidrig (so die inzwischen deutlich überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.2.2018 - A 4 S 169/18 -, juris, m.w.N.). Im Übrigen findet die Regelung im nicht anwendbaren § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, keine Entsprechung im hier anzuwendenden § 36 Abs. 1 AsylG. [...]