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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 29.10.2018 - unbekannt - asyl.net: M26730
https://www.asyl.net/rsdb/M26730
Leitsatz:

Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs 1 Nr. 2 AsylG wegen Bedrohung durch bewaffnete kriminelle Jugendbanden (Maras) in El Salvador.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: El Salvador, Maras, kriminelles Unrecht, subsidiärer Schutz, Banden, Jugendbanden,
Normen: AsylG § 4, AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, er hätte sein Heimatland aufgrund der individuellen Bedrohung durch herrschende Banden (Maras) und der daraus resultierenden sie persönlich betreffenden Gefahren und fehlenden Sicherheit verlassen. [...]

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen vor.

Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).

Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. [...]