1. Kein subsidiärer Schutz für einen ca. 30 Jahre alten somalischen Staatsangehörigen, der Angehöriger des Clans der Hawiye (25% der Bevölkerung) ist, aufgrund der schlechten humanitären Lage, die (jedenfalls auch) auf langjährige Konflikte verfeindeter Akteure zurückzuführen ist. Denn die schlechte Versorgungslage wird nicht von einzelnen Akteuren zielgerichtet herbeigeführt, sondern geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher.
2. Kein subsidiärer Schutz wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben.
3. Trotz der prekären wirtschaftlichen und humanitären Lage in Mogadischu besteht nicht für alle Rückkehrende aus dem westlichen Ausland ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere ein ca. 30-jähriger somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Hawiye, der arbeitsfähig ist, die letzten 10 Jahre in Europa gelebt und Familie in Mogadischu hat, erfüllt nicht die Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK, sofern nicht besondere individuelle Einschränkungen festgestellt werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
31 3.1. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch unter dem Aspekt der schlechten humanitären Situation in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris, Rn. 60 ff. für Somalia; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 – 4 A 289/16 –, juris, Rn 31 ff.). Jedenfalls für Mogadischu ist dies zu verneinen, weil es insoweit an einem erforderlichen Akteur fehlt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn 69 ff., vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn 183 ff. und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 – juris, Rn 64 ff. zu Afghanistan).
32 Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018, aaO, Rn 31 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, juris, Rn. 42, das im konkreten Fall eine Gefahr verneint), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können.
33 Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, aaO, Rn. 87 ff.). [...]
35 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Somalia nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018 [Stand: Januar 2018], 4.1.1., Seite 19) – im Folgenden: AA, Bericht vom 07.03.2018 -) nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine Hungersnot zunächst abgewendet werden konnte. Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen. In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe. 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die Al-Shabaab behindert wird; dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von Al-Shabaab (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 12.01.2018, Seite 123 f – BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018). Die Al-Shabaab scheint im Zuge der diesmaligen Dürresituation bei Hilfslieferungen (Stand April 2017) anders zu reagieren, als im Laufe der vergangenen Dürreperiode 2010 bis 2012. Diesmal lässt sie Hilfslieferungen weitgehend gewähren (Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Herausgeber BAF Wien, Seite 33 f - Bericht zur österreichischschweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017).
36 Speziell für Mogadischu wurde 2015 ein Wirtschaftaufschwung verzeichnet. Dank der verbesserten Sicherheitslage, worauf noch eingegangen wird (2.2.), interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – mittlerweile als "Boomtown", angesehen (SpiegelOnline, Warlord City - The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27.10.2017; "Warlord City in Somalia, Wo Kriegsgewinnler Hummer essen", 24.10.2017; EASO 2014, Seite 15). Die Stadt erfuhr aufgrund der immer wieder auflebenden Kämpfe in wirtschaftlicher Hinsicht aber auch Rückschläge. Der gleichwohl anhaltende Wiederaufbau bringt Arbeitsplätze auch für ungelernte Kräfte mit sich (s.o. 2.1.; BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 ff., 118).
37 Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten auf der Welt. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, hängt die medizinische Versorgung maßgeblich davon ab, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. In Mogadischu sind seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Krankenhäuser neu errichtet worden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 131 f).
38 Hinzu kommt, dass Familie und Clan einer der wichtigsten Faktoren bleiben, wenn es um Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Grundsätzlich wird zuerst die Familie um Unterstützung gebeten. Wenn eine Person in einem Gebiet weder über eine Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen, wobei dies in Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129). Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandten zu erfüllen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f.).
39 Aus der aufgezeigten schlechten humanitären Situation in Somalia, die teilweise auch in Mogadischu anzutreffen ist, lässt sich aber allein nicht ableiten, dass diese zielgerichtet herbeigeführt wird (a.A. z.B. VG Bremen, Urteil vom 17.08.2018 – 2 K 2909/16 –, aaO, Rn. 42), weshalb es keiner Entscheidung über das Ausmaß der humanitären Situation in Mogadischu bedarf. Die schlechte Versorgungslage geht zwangsläufig mit einer anhaltenden Bürgerkriegssituation einher und ist automatische Nebenfolge davon. Die Verbesserung der Sicherheit und der Wirtschaftsaufschwung in Mogadischu (siehe BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 31 f) seit 2015 haben diese Einflüsse mittlerweile erheblich verändert und verdrängt. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist im maßgeblichen Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren nicht feststellbar, dass die hier in Frage stehenden staatlichen und nichtstaatlichen Konfliktparteien, für die Al-Shabaab, die Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), lokale Clan-Milizen, regionale Truppen oder die Regionalverwaltung die wie auch immer geartete schlechte humanitäre Situation in Mogadischu zielgerichtet herbeigeführt haben. Somit scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Ermangelung eines tauglichen Akteurs aus. [...]
40 3.2. Die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen im Falle des Klägers ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Jedenfalls die hierfür erforderliche Gefahr ist beim Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Mogadischu nicht gegeben. [...]
66 Aufgrund der undifferenzierten und wenig aussagekräftigen Untersuchungsergebnisse zur Zahl der Anschläge auf Zivilisten und der Zahl der Opfer (siehe allgemein zur Berichterstattung Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, Report, August 2017, Seite 110) sowie der sonstigen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Gesichtspunkte lässt sich nicht feststellen, dass in Mogadischu eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen besteht, dass alle Bewohner Mogadischus allein aufgrund ihrer Anwesenheit von Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht sind und deshalb auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr ernsthaft individuell bedroht ist.
67 Bei Zugrundlegung der zuvor erwähnten Untersuchungsergebnisse, insbesondere denen von EASO 2017 und des BFA (Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018), wäre im Übrigen, sofern dies überhaupt aufgrund der wenigen und undifferenzierten Angaben beurteilt werden kann, das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, gemessen an der vage vermuteten Bevölkerungszahl Mogadischus weit von der erforderlichen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, und zwar sowohl dann, wenn die Bevölkerung nach Wikipedia im Jahr 2017 mit ca. 1.977.000 angesetzt würde, als auch, wenn mit einer geringeren Zahl, ca. 901 183 Menschen, zu rechnen wäre. [...]
72 Trotz der prekären wirtschaftlichen und humanitären Lage in Somalia kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern nach Mogadischu zur Bejahung der Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen.
73 Die landesweit schlechten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Somalia (AA, Bericht vom 07.03.2018, 1.1. und 4.) lassen unter Berücksichtigung der mit der Verbesserung der Sicherheitslage einhergehenden besseren wirtschaftlichen Lage in Mogadischu und der persönlichen Situation des Klägers nicht die Annahme zu, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist zwar in Süd-/Zentralsomalia nicht gewährleistet. Günstiger zu beurteilen ist die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Mogadischu (s.o. 3.1.). Der seit 2015 anhaltende ökonomische Wiederaufbau in Mogadischu verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 118 f). In Mogadischu gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern, auch im Dienstleistungsbereich, z. B nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.), Arbeiter im Gastgewerbe, Schneider, Ingenieure, medizinisches Personal, Personen mit fortgeschrittenen IT- und Computerkenntnisse, Personen mit Agrarfachwissen, Lehrkräfte auf allen Ebenen, Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen, Betriebswirte und Buchhalter, Arbeiter im Verkauf und Marketing und Personen, die Englisch sprechen. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindung oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familie schlechtere Chancen (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 119).
74 Familie und Clan bleiben, wie bereits ausgeführt, einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht (s.o. 3.1.). Es gilt als allgemeine Regel, dass auch sehr entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützt werden. Eine schwache Person mit wenigen Ressourcen ist auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder eines engen Netzwerks angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 129 f; AA, Bericht vom 07.03.2018, Seite 19). Denn, worauf UNHCR hinweist, ist die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie – wenn überhaupt. Deshalb sind Einzelpersonen bei der Überlebenssicherung auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f). Zum letztgenannten Personenkreis zählt der 1988 geborene Kläger nicht. Er gehört zum Clan der Mehrheit in Mogadischu, dem Clan der Hawiye (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 89; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013, Seite 4 f).
75 Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (u.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 130). Insgesamt liegt es nach der Beurteilung des BFA an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 130). [...]