OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2018 - 4 So 37/18 - asyl.net: M26830
https://www.asyl.net/rsdb/M26830
Leitsatz:

Kein wirksamer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Antrag mit falschem Namen:

"Eine im Prozesskostenhilfeverfahren unter einer falschen Identität abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermag von vornherein die Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht zu erfüllen."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, Täuschung über Identität,
Normen: VwGO § 166 Abs. 1 S. 1, ZPO § 114 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

3 Die vom Verwaltungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht durfte dem Kläger bereits deswegen nicht Prozesskostenhilfe bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten zur Vertretung beiordnen, weil der Kläger das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf sich nicht glaubhaft gemacht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). [...]

4 [...] Eine unter einer falschen Identität abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermag von vornherein die Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht zu erfüllen. Auch die erforderliche Versicherung, dass die Angaben in der Erklärung vollständig und wahr sind, kann wirksam nur mit einer den wahren Namen des Antragstellers wiedergebenden Unterschrift geleistet werden. Der Kläger hat die von ihm vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht mit seinem wahren Namen H., sondern - in leserlichen Buchstaben - mit "B." unterzeichnet. Seine wahre Unterschrift, die aus seinem Reisepass ersichtlich ist ("Holder’s signature"), hat ein völlig anderes Schriftbild. Damit hat der Kläger nicht nur unter einer falschen Identität die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, sondern diese auch nicht wirksam unterschrieben. [...]