VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 02.11.2018 - 11 L 613.17 - asyl.net: M26842
https://www.asyl.net/rsdb/M26842
Leitsatz:

Kein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung bei Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbenennung:

Wird im Bescheid des Bundesamtes die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht, ohne dass dieser konkret benannt wird, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung. Mangels Angabe eines konkret benannten Zielstaats ist nämlich die Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar und der Erlöschensgrund nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht erfüllt. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat, Zielstaatsbezeichnung, Ablehnungsbescheid, Abschiebungsandrohung, Vollziehbarkeit, Aufenthaltsgestattung, Erlöschensgründe
Normen: AsylG § 67 Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 67,
Auszüge:

[...]

Einem Ausländer ist gemäß § 63 Abs. 1 AsylG nach der Asylantragstellung eine (deklaratorisch wirkende) Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Bescheinigung soll gemäß § 63 Abs. 4 AsylG (erst dann) eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. Die Aufenthaltsgestattung der Antragsteller ist nicht erloschen. Sie erlischt gemäß § 67 Abs. 1 AsylG unmittelbar kraft Gesetzes nur in bestimmten, im Gesetz enumerativ und abschließend aufgeführten Fällen (vgl. GK-AsylG, 106. Nachlieferung, Rn. 7 zu § 67). Hier liegt kein Erlöschensgrund vor.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden Erlöschensgrundes nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind nicht erfüllt. Danach erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn eine nach dem AsylG oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 15. Mai 2017 den Asylantrag der Antragsteller, deren Antrag auf Flüchtlingsanerkennung sowie ihren Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig hat es die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihnen die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht. Eine solche auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung ist mangels Angabe eines konkret benannten Zielstaates nicht vollziehbar (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 11. Juli 2017 - VG 33 L 596.17 A -; ebenso VG München, Beschluss vom 15. Januar 2001 - M 21 S 01.60007 -, Juris). Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter und stellt vielmehr - worauf auch das Bundesamt in seinem Bescheid hinweist - einen nur vorläufigen, unverbindlichen Hinweis des Bundesamts dar, aus dem sich keine Rechtsfolgen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343, Rn. 10). Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, die Abschiebungsandrohung sei ohne Benennung eines konkreten Zielstaates "vollziehbar, aber nicht vollstreckbar". Der Antragsgegner hat seine Rechtsauffassung nicht näher erläutert. Dem Gericht erschließt sich bei summarischer Prüfung nicht, aus welchem Grund die nicht vollstreckbare Abschiebungsandrohung vollziehbar sein sollte, wenn nicht feststeht, in welchen Herkunftsstaat der Betroffene abgeschoben werden soll. Anders als in den Fällen, in denen ein temporäres Abschiebungshindernis vorliegt, das lediglich vorübergehend ein Vollstreckungsverbot bewirkt und deshalb die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lässt (vgl. GL-Asyl, 92. Nachlieferung, Rn. 102 zu § 34), liegt hier ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis vor, solange keine Abschiebungsandrohung mit einer konkreten Zielstaatsbenennung erlassen worden ist. [...]