Eine Deutsche, die vor dem Beitritt Kroatiens unter Verlust der vormals kroatischen Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, vermag ein Freizügigkeitsrecht an ihre kosovarischen Schwiegereltern nicht zu vermitteln, weil sie selbst als Kroatin zu keiner Zeit freizügigkeitsberechtigt gewesen ist, als Freizügigkeitsberechtigte nicht Kroatin und als Unionsbürgerin deutscher Staatsangehörigkeit zu keiner Zeit eine Binnenmigration vollzogen hat.
(Amtlicher Leitsatz)
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Die Kläger sind als Eltern des Ehegatten der Schwiegertochter Familienangehörige isd § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.
Jedoch ist die Schwiegertochter keine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Unionsbürger im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Sie genießt als deutsche Staatsangehörige im Bundesgebiet keine Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU, weil dieses Gesetz in ordnungsgemäßer Umsetzung der sich aus Art 3 Abs. 1 der EG-Freizügigkeits-Richtlinie (ichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Abl. Nr. L 158 S. 77 (Unionsbürger-Richtlinie)) ergebenden Verpflichtungen nach seinem § 1 Anwendung findet nur auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie vermag deshalb die Eigenschaft als Zusammenführende nicht zu entfalten.
Die Schwiegertochter ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist als Drittstaatsangehörige auf der Basis des damals hier geltenden Ausländerrechts. Mit der Einbürgerung ist sie Unionsbürgerin geworden, hat von dem damit verbundenen Recht auf Freizügigkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, weil sie seither nur im Bundesgebiet, also dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit lebt. Die mit dem Status der Unionsbürgerschaft latent verbundenen europarechtlichen Rechte zu Einreise und Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art 3 Unionsbürger-Richtlinie) hat sie nie aktiviert, weil sie zu keiner Zeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelebt hat. Sie hat dieser ihr in ihrer Eigenschaft als deutsche Staatsangehörige zugewachsenen Rechte also nie bedurft und sie nie genutzt; mangels Binnenmigration ist sie auch keine Rückkehrerin. Bei Beitritt des Staates ihrer vormaligen Staatsangehörigkeit war sie bereits Deutsche und Unionsbürgerin.Als Kroatin ist sie zu keiner Zeit freizügigkeitsberechtigt gewesen und als Freizügigkeitsberechtigte nicht Kroatin. Als Unionsbürgerin deutscher Staatsangehörigkeit hat sie zu keiner Zeit eine Binnenmigration vollzogen.
Insofern ist auch eine Schlechterstellung der Schwiegereltern einer Deutschen im Vergleich zu denen einer Kroatin für das Gericht nicht auszumachen, weil die Schwiegertochter Kroatin war nur zu einer Zeit, als dies die Schwiegereltern mangels Zugehörigkeit Kroatiens zur Europäischen Union freizügigkeitsrechtlich nicht hätte privilegieren können, und diese Fähigkeit durch die Annahme allein der deutschen Staatsangehörigkeit bereits verloren hatte, bevor mit dem Beitritt Kroatiens eine solche Privilegierung erstmals hätte eintreten können. [...]