VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 03.12.2018 - 4 K 1159/17 - asyl.net: M26869
https://www.asyl.net/rsdb/M26869
Leitsatz:

Keine Haftung aus Verpflichtungserklärung bei nachträglicher Leistungsunfähigkeit:

1. Aus einer Verpflichtungserklärung Verpflichtete sind im Regelfall ohne Ermessensentscheidung zur Erstattung heranzuziehen. Bei atypischen Gegebenheiten hat die erstattungsberechtigte Stelle im Ermessenswege zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird.

2. Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung wurde die Belastbarkeit geprüft und bejaht. Bei Heranziehung zur Erstattung jedoch hat das Sozialamt nicht berücksichtigt, dass der Verpflichtungsgeber mittlerweile arbeitslos geworden war, selbst Sozialleistungen bezog und aus einem danach wieder angemeldeten Gewerbe keine ausreichenden Einkünfte erzielte.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Syrien, arbeitslos, SGB II, Sozialleistungen, atypischer Ausnahmefall, Ermessen, Leistungsfähigkeit,
Normen: AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 68 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.d.F. vom 31.07.2016, der nach § 68a Satz 1 AufenthG auch für Verpflichtungserklärungen gilt, die - wie hier - vor diesem Zeitpunkt abgegeben worden sind. [...]

Der Kläger hat sich am 08.07.2015 bzw. 09.07.2015 gegenüber der Ausländerbehörde der Region Hannover schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau ... sowie für seinen Bruder und dessen Familie zu tragen. Damit ist er jeweils eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingegangen. [...]

Das Sozialamt der Stadt Bremerhaven hat für Frau und sowie für den Bruder des Klägers und dessen Familie auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgewandt. [...]

Die angefochtenen Bescheide sind indes rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da die Beklagte ein von ihr auszuübendes Ermessen nicht ausgeübt hat.

Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es einer Ermessensentscheidung bedarf. [...] Die erstattungsberechtigte Stelle hat bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. [...]

Danach ist hier von einem atypischen Fall auszugehen.

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die finanzielle Belastbarkeit des Klägers als Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft wurde. [...]

Indes lag hier ein Ausnahmefall vor, weil zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2017 hinreichende Anhaltspunkte vorlagen, dass eine Heranziehung des Klägers nach § 68 AufenthG zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Denn der Kläger bezog zumindest seit November 2016 nachweislich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Gleichzeitig standen aufgrund der von der Beklagten an Frau ... und ... sowie für den Bruder des Klägers und dessen Familie aufgewandten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht unbeträchtliche (mögliche) Erstattungsbeträge im Raum. [...]

Soweit im jeweiligen Widerspruchsbescheid vom 11.01.2017 sinngemäß ausführt wird, aus dem Umstand, dass der Kläger über Einkommen verfüge und ein neues Gewerbe angemeldet habe, sei zu schließen, dass dieser hinreichend wirtschaftlich leistungsfähig sei, greift dies zu kurz. Zwar ergibt sich aus dem vom Kläger eingereichten Bescheid des Jobcenter Hannover vom 02.11.2016, dass bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i.H.v. monatlich 958,66 Euro berücksichtigt wurde. Dieses Einkommen wurde indes bei der Berechnung der SGB-II-Leistungen - abzüglich der gesetzlichen Freibeträge - überwiegend "angerechnet", so dass bei dem Kläger monatlich lediglich ein Betrag von (zusätzlich) 271,73 Euro verblieb. [...]